Themen:
Abbiegen zurück zur Themenübersicht
Radfahrer, die auf der Fahrbahn abbiegen wollen, müssen
an der rechten Seite der in gleicher Richtung abbiegenden Fahrzeuge bleiben,
wenn dort ausreichender Raum vorhanden ist (§ 9 Abs. 2 Satz 2 StVO).
Radfahrer, die nach links abbiegen wollen, brauchen sich nicht einzuordnen
(§ 9 Abs. 2 Satz 3 StVO). Sie können die Fahrbahn hinter der
Kreuzung oder Einmündung vom rechten Fahrbahnrand aus überqueren
(§ 9 Abs. 2 Satz 4 StVO). Dabei müssen sie absteigen, wenn es
die Verkehrslage erfordert (§ 9 Abs. 2 Satz 5 StVO). Ist eine Radwegeführung
vorhanden, ist dieser zu folgen (§ 9 Abs. 2 Satz 6 StVO). Das Abbiegen
eines Radfahrers ohne Richtungszeichen (Handzeichen) ist grob verkehrswidrig.
Allerdings besteht keine Verpflichtung, während des gesamten Abbiegevorgangs
den Arm ausgestreckt zu halten (OLG Hamm, Urteil vom 8.6.1989, Az. 27 U
2/89, VersR 1991, 935).
Abstandsmarkierer zurück zur Themenübersicht
Im Rahmen des § 67 StVZO dürfen auch sog. seitliche
Abstandsmarkierer links hinten angebracht werden. Sie müssen den Richtlinien
vom 23.03.1981 entsprechen. Sie müssen nach vorne weiß, nach
hinten rot strahlen und mit einem Prüfzeichen versehen sein. Die Höchstlänge
beträgt 40 cm.
Anhängen zurück zur Themenübersicht
Gemäß § 23 Abs. 3 StVO dürfen sich
Radfahrer nicht an Fahrzeuge (z.B. Traktoren oder Motorräder) anhängen.
Anhänger zurück zur Themenübersicht
Anhänger sind gemäß § 18 Abs. 1 Satz
1 StVZO nur dann zulassungspflichtig, wenn sie hinter Kraftfahrzeugen mitgeführt
werden. Auch wenn somit für Fahrradanhänger keine Zulassungspflicht
besteht, müssen sie bestimmten Anforderungen genügen. Die gesetzlichen
Vorschriften hierzu sind allerdings dürftig. § 63 StVZO weist
lediglich darauf hin, daß die Vorschriften über Anhänger
auch für andere Straßenfahrzeuge entsprechend gelten. Daraus
ist zu schließen, daß die Breite eines Fahrradanhängers
1 m nicht überschreiten darf (vgl. § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StVZO).
Aus § 67 Abs. 4 Satz 3 ergibt sich, daß Anhänger (Beiwagen)
mit einem roten Rückstrahler versehen sein müssen, dessen höchster
Punkt sich maximal 60 cm über der Fahrbahn befinden darf. Auch wenn
dies vom Gesetzgeber nicht verlangt wird, ist es zum eigenen Schutz sinnvoll,
die Räder von Anhängern mit Speichenreflektoren zu versehen.
Dies gilt insbesondere dann, wenn, was gesetzlich nicht verboten ist, Kinder
im Anhänger mitgenommen werden.
Aufsichtspflicht zurück zur Themenübersicht
Gemäß § 1631 BGB obliegt dem gesetzlichen
Vertreter des Kindes, in der Regel also den Eltern, das Recht und die Pflicht
der Personensorge. Dazu gehört auch die Beaufsichtigung des Kindes.
Eine Verletzung der Aufsichtspflicht kann zu Schadenersatzansprüchen
des Geschädigten gegenüber dem gesetzlichen Vertreter führen.
Voraussetzung für eine Haftung ist, daß das Kind widerrechtlich
eine Körperverletzung oder eine Sachbeschädigung begangen hat.
Der Aufsichtspflichtige kann sich in der Regel nur dadurch entlasten, daß
er entweder beweist, daß er seiner Aufsichtspflicht genügt hat
oder daß der Schaden auch ohne diese Pflichtverletzung eingetreten
wäre. Im Bereich des Fahrradfahrens gibt es zahlreiche Gerichtsentscheidungen
zum Thema Aufsichtspflichtverletzung. Im allgemeinen gelten die Entscheidungen
nur für den jeweiligen Fall. Irgendwelche Regeln lassen sich nicht
aufstellen. So kann einem neunjährigen Mädchen von seinen Eltern
ein Fahrrad überlassen werden, wenn das Kind über die notwendigen
Verkehrsvorschriften unterrichtet wurde. Es kann nicht verlangt werden,
daß bei Kindern unter 14 Jahren, die mit dem Fahrrad unterwegs sind,
die Eltern nebenherfahren (Urteil des LG München, VersR 1955, 637).
Keine Verletzung der Aufsichtspflicht liegt vor, wenn ein Vater seinen
elfjährigen Sohn mit dem Fahrrad zur Hauptverkehrszeit durch belebte
Straßen schickt, um Besorgungen zu machen (Urteil des OLG Stuttgart,
VersR 1954, 599). Kann eine Verletzung der Aufsichtspflicht nicht nachgewiesen
werden, hat der Geschädigte wegen fehlender Haftung (siehe "Haftung
Minderjähriger") oft keinen Schadenersatzanspruch.
Beleuchtung zurück zur Themenübersicht
Fahrräder müssen gemäß § 67 Abs. 1 StVZO für den Betrieb des Scheinwerfers (siehe "Scheinwerfer") und der Schlußleuchte (siehe "Schlußleuchte") mit einer Lichtmaschine (siehe "Lichtmaschine") ausgerüstet sein (Fahrbeleuchtung). Für den Betrieb von Scheinwerfer und Schlußleuchte darf zusätzlich eine Batterie mit einer Nennspannung von 6 Volt verwendet werden (Batterie-Dauerbeleuchtung). Die beiden Betriebsarten dürfen sich gegenseitig nicht beeinflussen. Schlußleuchte sowie einer der Rückstrahler dürfen in einem Gerät vereinigt sein. Der Scheinwerfer und die Schlußleuchte dürfen nach § 67 Abs. 9 Satz 1 StVZO nur zusammen einschaltbar sein. Eine Schaltung, die selbsttätig bei geringer Geschwindigkeit von Lichtmaschinenbetrieb auf Batteriebetrieb umschaltet (Standbeleuchtung), ist zulässig; in diesem Fall darf auch die Schlußleuchte allein leuchten (§ 67 Abs. 9 Satz 2 StVZO).
Anmerkung: Die Vorschrift des § 67 Abs. 1 StVO ist
technisch längst überholt. Der Gesetzgeber hat es seit Jahren
versäumt, technische Weiterentwicklungen zuzulassen. Derzeit ist allerdings
eine Änderung dahingehend vorgesehen, die Stromspannung auf 12 Volt
zu erhöhen.
Beleuchtung für Rennräder zurück zur Themenübersicht
Rennräder brauchen während der Teilnahme an
einem Rennen nicht mit Beleuchtungseinrichtungen gemäß §
67 Abs. 1 - 11 StVZO ausgestattet sein. Eine weitere Ausnahme gilt für
Rennräder unter 11 kg. Nach § 67 Abs. 11 StVZO kann anstelle
einer Lichtmaschine Batteriebetrieb erfolgen. Scheinwerfer und Schlußleuchte
brauchen nicht fest am Rennrad angebracht zu sein. Sie sind jedoch mitzuführen
und nötigenfalls anzubringen und zu benutzen.
Betriebsgefahr zurück zur Themenübersicht
Der Halter eines Kraftfahrzeugs haftet für die Gefahr,
die von seinem Fahrzeug ausgeht auch ohne Verschulden (sog. Betriebsgefahr).
Der Radfahrer braucht bei einem Zusammenstoß mit einem Kfz für
die Betriebsgefahr nicht einzustehen. Ob er haftet, richtet sich allein
nach seinem etwaigen Verschulden (OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 23.05.1972,
Az. 14 U 9/72, VersR 1973, 844).
BMX-Räder zurück zur Themenübersicht
BMX-Räder unterliegen, soweit sie im öffentlichen
Straßenverkehr benutzt werden, den Ausrüstungsvorschriften der
StVZO. Sie fallen nicht unter § 24 StVO.
Bußgeld zurück zur Themenübersicht
Reicht eine Verwarnung (siehe "Verwarnungsgeld") nicht
mehr aus, ist ein Bußgeld zu verhängen. Nach dem Bußgeldkatalog
für Verkehrsordnungswidrigkeiten kommen für Radfahrer folgende
Strafen in Betracht: Nichtbeachten der Vorfahrt (50 Mark), Unzulässiges
Überqueren von Bahnübergängen (50 Mark), Nichtbeachten des
Rotlichts oder eines besonderen Haltzeichens von Lichtzeichenanlagen oder
des Haltzeichens von Polizeibeamten oder grobes Nichtbeachten des STOP-Zeichens
(50 Mark).
Doping zurück zur Themenübersicht
Am 16.11.1989 haben die Mitgliedsstaaten des Europarats
ein Übereinkommen gegen Doping unterzeichnet (abgedruckt in SpuRt
1994, 60 ff.). Dieses Übereinkommen ist in Deutschland seit dem 01.06.1994
in Kraft (Bekanntmachung vom 01.07.1994, BGBl. II, Seite 1250 f.). Über
die Bedeutung des Doping vgl. Dopingstatistiken des Internationalen Olympischen
Komitees (SpuRt 1994, 164).
Dynamo (siehe "Lichtmaschine")
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Einbahnstraße zurück zur Themenübersicht
Auch Radfahrer dürfen entgegen einer weitverbreiteten
Gewohnheit Einbahnstraßen nur in der freigegebenen Richtung befahren.
Dies gilt auch für Radwege, die als Sonderwege Einbahnstraßen
zugeordnet sind (BGH, Urteil vom 06.10.1981, Az. VI ZR 296/79). Ausnahmesweise
dürfen Einbahnstraßen dann mit den Farrad in Gegenrichtung befahren
werden, wenn dies durch eine entsprechende Beschilderung erlaubt wird.
Fahrrad zurück zur Themenübersicht
Eine gesetzliche Definition für das Fahrrad gibt
es
in Deutschland nicht. Die öStVO definiert in § 2 Abs. 1 Ziffer
22 das Fahrrad als Fahrzeug, das mit einer Vorrichtung zur Übertragung
der menschlichen Kraft auf die Antriebsräder ausgestattet ist.
Fahrtrichtungsanzeiger zurück zur Themenübersicht
Zwar bestimmt § 9 Abs. 1 Satz 1 StVO, daß derjenige,
der abbiegen will, dies deutlich und rechtzeitig durch Benutzung von Fahrtrichtungsanzeigern
ankündigen muß. Dennoch sind Fahrtrichtungsanzeiger an Fahrrädern
seit der Änderung des § 67 Abs. 5 Satz 1 StVZO (vgl. Bundestags-Drucksache
508/79) verboten. Folglich sind Handzeichen zu geben. Wer dies unterläßt,
riskiert sogar, daß die Betriebsgefahr des Kraftfahrzeugs aufgrund
grob verkehrswidrigen Verhaltens nicht zum Tragen kommt und dem Radfahrer
der Schaden in vollem Umfang angelastet wird.
Freihändigfahren zurück zur Themenübersicht
Freihändigfahren ist, auch wenn es perfekt beherrscht
wird, verboten (§ 23 Abs. 3 Satz 2 StVO). Dagegen ist das Mitführen
von Gegenständen in einer Hand nicht untersagt (KG, Urteil vom 23.03.1981,
Az. 22 U 3467/80, VM 1981, 88).
Geltungsbereich zurück zur Themenübersicht
Die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung (StVO)
und der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) sind Bundesrecht.
Sie gelten in ganz Deutschland, jedoch nur dort. Bei Fahrten im Ausland
sind die dortigen Verkehrsvorschriften auch für deutsche Radler zu
beachten. Dies gilt z.B. für das Linksfahrgebot in Großbritannien,
die Helmpflicht in Schweden usw.
Geschlossener Verband zurück zur Themenübersicht
Fahren mindestens 16 Radfahrer in einer Gruppe, können
sie einen sog. geschlossenen Verband bilden (§ 27 Abs. 1 Satz 2 StVO).
Geschlossen ist ein Verband immer dann, wenn er für andere Verkehrsteilnehmer
deutlich als solcher erkennbar ist (§ 27 Abs. 3 Satz 1 StVO). Zu beachten
ist, daß der geschlossene Verband als ein einziger Verkehrsteilnehmer
zählt. Fährt das Führungsfahrzeug berechtigterweise (z.B.
wenn eine Ampel "grün" zeigt) in die Kreuzung ein, darf der Rest des
Verbands folgen, selbst wenn die Ampel mittlerweile auf "rot" umgesprungen
ist. Die übrigen Fahrzeuge müssen also nicht ihrerseits Halte-
oder Wartepflichten einhalten (LG Verden, Urteil vom 02.02.1989, Az. Ns
Ds 2 Js 10396/88). Radfahrer dürfen im Verband auch zu zweit nebeneinander
fahren, auf der Fahrbahn auch dann, wenn ein Radweg vorhanden ist. Wird
der Radweg benutzt, gelten die Radfahrer als Einzelpersonen. Allerdings
ist das Fahren im geschlossenen Verband nur dort gestattet, wo der übrige
Verkehr nicht behindert wird. Nötigenfalls muß der Verband in
einer Reihe fahren. Das Fahren als geschlossener Verband ist grundsätzlich
nicht als übermäßige Straßenbenutzung anzusehen,
so daß eine behördliche Genehmigung nicht erforderlich ist.
Geschwindigkeit zurück zur Themenübersicht
Eine Mindest- oder Höchstgeschwindigkeit für
Radfahrer ist nicht vorgeschrieben. Die Geschwindigkeitsbegrenzung auf
50 km/h innerhalb geschlossener Ortschaften gilt zwar für Radfahrer
nicht. Allerdings ist zu beachten, daß gemäß § 3
Abs. 1 Satz 1 StVO der Radfahrer, wie jeder andere Fahrzeugführer
auch, sein Fahrzeug stets beherrschen muß. Verkehrszeichen, die eine
Geschwindigkeitsbegrenzung anordnen (Zeichen 274) sind auch von Radfahrern
zu beachten. Gleiches gilt für Tempo-30-Zonen. Für Rennradfahrer
gilt nichts anderes. Wer mit einem Rennrad auf gewöhnlicher Straße
mit zügiger Geschwindigkeit fährt, ist in besonderem Maße
zu erhöhter Aufmerksamkeit verpflichtet (OLG Düsseldorf, Urteil
vom 11.03.93, Az. 18 U 253/92, VersR 1993, 1125). Bei einem Zusammenstoß
eines Radfahrers, der in Rennfahrerhaltung über den Lenker gebeugt
mit einer Geschwindigkeit von 45 km/h eine innerörtliche Straße
befährt, mit einem Fußgänger, der die Fahrbahn überschreiten
will, trifft den Radfahrer wegen überhöhter Geschwindigkeit eine
hälftige Mithaftung (OLG Karlsruhe, Urteil vom 24.01.1990, Az. 1 U
94/89, r+s 1990,118).
Gehwege zurück zur Themenübersicht
Nur Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr dürfen mit ihren
Fahrrädern Gehwege benutzen (§ 2 Abs. 5 Satz 1 StVO). Bis zum
vollendeten 8. Lebensjahr ist dies sogar Pflicht (siehe auch "Kinder").
Fährt beispielsweise ein (erwachsener) Radfahrer verbotswidrig auf
dem Gehweg und kollidiert er mit einem rückwärts aus einer Einfahrt
kommenden Pkw, so steht ihm nach Meinung des OLG Karlsruhe (Urteil vom
14.12.1990, Az. 10 U 117/90, NJW-RR 1991, 547; ebenso OLG Hamm, Urteil
vom 13.10.1994, 27 U 153/93, ZfS 1995, 127) kein Schadenersatzanspruch
zu. Diese Entscheidungen überzeugt nicht. Den Autofahrer trifft zumindest
eine Mitschuld. Hätte er nämlich ein zulässigerweise auf
dem Gehweg fahrendes Kind verletzt, träfe ihn schließlich die
Alleinschuld (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 18.10.1991, Az. 14 U 12/91,
r+s 1991, 413).
Glocke zurück zur Themenübersicht
Nach § 64a StVZO müssen Fahrräder mit mindestens einer helltönenden Glocke ausgerüstet sein. Andere Einrichtungen (z.B. Hupen) dürfen nicht angebracht sein. Auch Radlaufglocken sind unzulässig. Verstöße stellen eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 69a Abs. 4 Nr. 4 StVZO dar.
Anmerkung: Da es keine Ausnahmevorschrift entsprechend
§ 67 Abs. 12 StVZO gibt, müßten eigentlich Rennmaschinen
auch während eines Rennens mit "mindestens einer helltönenden
Glocke ausgestattet sein".
Haftpflichtversicherung zurück zur Themenübersicht
Im Gegensatz zu Kraftfahrzeugen ist für Radfahrer
eine Haftpflichtversicherung nicht zwingend vorgeschrieben, jedoch dringend
zu empfehlen.
Haftung Minderjähriger zurück zur Themenübersicht
§ 828 Abs. 1 BGB bestimmt, daß wer das siebte
Lebensjahr noch nicht vollendet hat, für einen Schaden, den er einem
anderen zufügt, nicht verantwortlich ist. Wer das siebte, aber noch
nicht das achtzehnte Lebensjahr erreicht hat, ist für den Schaden,
den er einem anderen zufügt, nur dann verantwortlich, wenn er die
zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hatte (§
828 Abs. 2 BGB). Bei einem fast 15 Jahre alten Radfahrer ist jedoch davon
auszugehen, daß er seine Verantwortlichkeit im Rahmen der Beachtung
der Vorfahrtsregeln kennt (OLG Stuttgart, VersR 1954, 372).
Haltestellen zurück zur Themenübersicht
Nach § 20 Abs. 1 StVO darf an Haltestellen öffentlicher
Verkehrsmittel nur vorsichtig vorbeigefahren werden. Notfalls muß
angehalten werden. Die Vorschrift gilt auch für Radfahrer.
Haltverbote zurück zur Themenübersicht
Haltverbote gemäß § 12 StVO gelten grundsätzlich
auch für Radfahrer.
Handy zurück zur Themenübersicht
In vielen europäischen Ländern ist die Benutzung von Mobiltelefonen
beim Autofahren verboten. § 23 StVO soll dahingehend ergänzt
werden, daß dem Fahrzeugführer (also auch dem Fahrradfahrer)
während der Fahrt das Telefonieren mit dem Hörer in der Hand
untersagt wird (vgl. Verkehrsnachrichten, Heft 1/2 Januar/Februar 2000,
des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, Seite
2).
Helgoland zurück zur Themenübersicht
Nach § 50 StVO ist auf der Insel Helgoland das Radfahren
verboten. Zuwiderhandlungen stellen eine Ordnungswidrigkeit gemäß
§ 49 Abs. 4 Nr. 7 StVO dar.
Helme zurück zur Themenübersicht
In Deutschland besteht keine Helmpflicht. Bei einem Unfall
braucht sich daher der Radfahrer bei einem Zusammenstoß mit einem
Kraftfahrer das Fehlen eines Sturzhelms nicht als Mitverschulden entgegenhalten
lassen (OLG Nürnberg, Urteil vom 23.10.1990, Az. 3 U 2574/90, ebenso
OLG Karlsruhe, Urteil vom 24.01.1990, Az. 1 U 94/89). Allerdings ist das
Tragen eines geeigneten Sturzhelms im heutigen Straßenverkehr für
Radfahrer dringend anzuraten. Im Rennsport ist das Tragen eines Helms Pflicht
(siehe Wettkampfbestimmungen für den Straßenrennsport, Ziffer
4.3.1.1)
Hunde zurück zur Themenübersicht
Nach § 28 Abs. 1 Satz 4 StVO dürfen von Fahrrädern
aus nur Hunde, jedoch keine anderen Tiere geführt werden.
Kinder zurück zur Themenübersicht
Kinder zwischen acht und zehn Jahren dürfen seit
1. September 1997 mit dem Fahrrad den Fußweg benutzen, können
aber auch auf dem Radweg fahren. Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr
müssen gemäß § 2 Abs. 5 Satz 1 StVO mit Fahrrädern
Gehwege benutzen. Beim Überqueren einer Fahrbahn müssen sie absteigen.
Sind weder Geh- noch Radwege vorhanden, dürfen sie auch auf der Fahrbahn
fahren. Problematisch wird die Rechtslage beim sog. Familienausflug. Hier
müssen, folgt man dem Gesetz, die Eltern auf der Straße, die
Kinder bis zum achten Lebensjahr auf dem Gehweg fahren. Nach § 2 Abs.
5 Satz 3 StVO müssen auf dem Gehweg fahrende Kinder auf Fußgänger
besondere Rücksicht nehmen. Dem steht entgegen, daß Kinder in
diesem Alter weder zivil- noch strafrechtlich zur Verantwortung gezogen
werden können.
Kinderfahrrad zurück zur Themenübersicht
Kinderfahrräder sind gemäß § 24 Abs.
1 StVO keine Fahrzeuge im Sinne des Gesetzes. Kinderfahrräder genießen
daher auch kein Vorfahrtsrecht (OLG Karlsruhe, Urteil vom 03.08.1990, Az.
10 U 264/89, VersR 1992, 977).
Kopfhörer zurück zur Themenübersicht
Radfahrer dürfen keine Kopfhörer benutzen, wenn
mit der betriebenen Lautstärke eine Gehörbeeinträchtigung
verbunden ist (OLG Köln, Beschluß vom 20.02.1987, Az. Ss 12/87,
VRS 73, 148).
Lichtmaschine zurück zur Themenübersicht
Die Lichtmaschine eines Fahrrads muß gemäß
§ 67 Abs. 1 Satz 1 StVZO eine Nennleistung von mindestens 3 Watt und
eine Nennspannung von 6 Volt haben. Die Art der Lichtmaschine (Naben-,
Felgen-, Speichendynamo etc.) ist gleichgültig (siehe auch "Beleuchtung").
Mofas zurück zur Themenübersicht
Mofas dürfen Radwege nur befahren, wenn sie entweder
durch Treten fortbewegt werden oder der Radweg für Mofas freigegeben
ist. Mofas dürfen auf Radwegen nur mit mäßiger Geschwindigkeit
(max. 25 km/h) fahren.
Mountainbikes zurück zur Themenübersicht
Mountainbikes unterliegen im öffentlichen Straßenverkehr
den Ausrüstungsvorschriften der StVZO.
Nebeneinanderfahren zurück zur Themenübersicht
Nach § 2 Abs. 4 Satz 1 StVO müssen Radfahrer
einzeln hintereinander fahren. Das Nebeneinanderfahren ist jedoch dann
gestattet, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird. Eine Behinderung
ist aber bereits dann anzunehmen, wenn schnelleren Verkehrsteilnehmern
das Überholen zwar nicht unmöglich gemacht, aber doch erschwert
wird (BayObLG, Urteil vom 11.05.1955, Az. 1 St 236/55, NJW 1955, 1767).
Generell zulässig ist das Nebeneinanderfahren in sog. Fahrradstraßen
(Zeichen 244).
Nutzungsausfall zurück zur Themenübersicht
Der heute bei Beschädigung eines Pkw übliche
Nutzungsausfall gilt grundsätzlich auch bei der Beschädigung
eines Fahrrads. Dies gilt insbesondere bei einem eigenwirtschaftlich genutzten
Fahrrad. Hier kann der Geschädigte eine Nutzungsausfallentschädigung
in Höhe der Kosten eines Mietfahrrads verlangen (AG Frankfurt/Main,
Urteil vom 16.02.1990, Az. 32 C 5136/89, NJW 1990, 1918). Für das
Fahrrad eines 16jährigen Schülers kann jedoch keine Nutzungsausfallentschädigung
verlangt werden (LG Hamburg, Urteil vom 24.04.1992, Az. 306 C 344/91, NJW
1993, 33).
Österreich zurück zur Themenübersicht
Die österreichischen Vorschriften bezüglich
des Fahrradverkehrs ähneln den deutschen. Dies gilt auch im Hinblick
auf die Ausstattung von Rädern. Sondervorschriften gibt es auch für
Rennräder. Im Gegensatz zum deutschen Recht gilt die 11-kg-Grenze
nicht. Vielmehr bestimmt hierüber der Bundesminister für Wirtschaft
und Verkehr. In Österreich brauchen Rennräder weder Beleuchtung,
noch Seiten- oder Rückstrahler, noch eine Glocke zu besitzen (§
66 Abs. 2a öStVO). Die wichtigsten Vorschriften für den Radverkehr
finden sich in den §§ 65-68 öStVO.
Parken zurück zur Themenübersicht
Fahrräder dürfen wie andere Fahrzeuge auch Parkflächen
in Anspruch nehmen. Dies gilt auch für das Parken an Parkuhren. Allerdings
muß dann die Parkuhr in Gang gesetzt werden. Bei Dunkelheit dürfen
Fahrräder gemäß § 17 Abs. 4 Satz 4 StVO nicht unbeleuchtet
auf der Fahrbahn abgestellt werden.
Pedale zurück zur Themenübersicht
Fahrradpedale müssen gemäß § 67 Abs.
6 StVZO mit nach vorn und hinten wirkenden gelben Rückstrahlern ausgerüstet
sein. Da die meisten Rennpedale (z.B. sog. Look-Pedale) diese Anforderungen
nicht erfüllen, sind sie unzulässig.
Personenbeförderung zurück zur Themenübersicht
Auf Fahrrädern dürfen nur Kinder unter 7 Jahren
von mindestens 16 Jahre alten Personen mitgenommen werden. Es müssen
für die mitgenommenen Kinder besondere Sitze vorhanden sein. Durch
Radverkleidungen oder entsprechende Vorrichtungen muß dafür
Sorge getragen werden, daß die Füße der Kinder nicht in
die Speichen geraten können (§ 21 Abs. 3 StVO). Keine besonderen
Vorschríften bestehen dagegen, Kleinkinder in einem Rucksack, Tragegurt
o. ä. mitzunehmen, solange dadurch noch ein ordnungsgemäßes
Fahren möglich ist.
Produzentenhaftung zurück zur Themenübersicht
Gemäß § 1 des Produkthaftungsgesetzes
hat der Hersteller eines Produkts, wozu auch Fahrräder gehören,
dem Geschädigten den Schaden zu ersetzen, wenn durch den Fehler des
Produkts jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt
oder eine Sache beschädigt wird. So haftete beispielsweise der Hersteller
von Kinderfahrrädern für die Folgen eines Lenkerbruchs, der auf
eine nicht werkstoffgerechte Konstruktion zurückzuführen war
(LG Frankfurt/Main, Urteil vom 28.04.1989, Az. 2/10 O 377/87, NJW-RR 1989,
1193).
Radsportveranstaltungen zurück zur Themenübersicht
Gemäß § 29 Abs. 2 Satz 1 StVO sind Veranstaltungen,
für die die Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch
genommen werden, erlaubnispflichtig. Eine Erlaubnis ist also notwenig,
wenn die Benutzung der Straße für den Verkehr wegen der Zahl
oder wegen des Verhaltens der Teilnehmer oder der Fahrweise der beteiligten
Fahrzeuge eingeschränkt wird (§ 29 Abs. 2 Satz 2 StVO). Der Veranstalter
hat dafür zu sorgen, daß die Verkehrsvorschriften sowie etwaige
Bedingungen und Auflagen befolgt werden (§ 29 Abs. 2 Satz 3 StVO).
Nach der Vwv zu § 29 Abs. 2 sind Radrennen, Mannschaftsfahrten, Radmärsche
und vergleichbare Veranstaltungen (z.B. RTF-Veranstaltungen, Radkorsos
usw.) erlaubnispflichtig. Ziffer II Nr. 7 Vwv schreibt vor, daß der
Veranstalter eine Veranstaltungsversicherung als Pflichtversicherung mit
bestimmten Mindestversicherungssummen abschließen muß.
Radfahrverbot zurück zur Themenübersicht
Die Verwaltungsbehörde kann demjenigen das Führen
von Fahrzeugen, auch von Fahrrädern, untersagen, der sich als ungeeignet
zum Führen von Fahrzeugen aller Art erwiesen hat (VG Stade, Urteil
vom 08.10.1985, Az. 3 A 103/85, NJW 1987, 147).
Radrennen zurück zur Themenübersicht
Der Veranstalter eines Radrennens ist nur an ungewöhnlich
gefährlichen Stellen gezwungen, Leitplanken in einer Kurve abzupolstern
(BGH, Urteil vom 29.04.1986, Az. VI ZR 227/85, VersR 1986, 705). Allerdings
muß der Veranstalter dafür Sorge tragen, daß Radrennfahrer
nicht durch querende Fußgänger gefährdet werden. Er muß
weiter dafür sorgen, daß eine ausreichende Zahl von richtig
postierten und zutreffend instruierten Ordnern vorhanden ist (OLG Stuttgart,
Urteil vom 26.09.1983, Az. 1 U 52/83, VersR 1984, 1098). Verunglückt
ein Polizeibeamter, der auf einem Motorrad ein Radrennen begleitet, so
haftet der Veranstalter des Rennens nur bei Verschulden, insbesonders bei
schuldhafter Verletzung der Verkehrssicherungspflicht (OLG Köln, Urteil
vom 10.01.1992, Az. 19 U 198/91).
Radwege zurück zur Themenübersicht
Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 2 StVO müssen
Radfahrer Radwege benutzen, wenn dies durch entsprechende Gebotszeichen
(Zeichen 237, 240 oder 241)) vorgeschrieben wird. Somit sind auch linke
Radwege zu benutzen.Ein Radfahrer, der einen linksseitig verlaufenden Radweg
benutzt, darf ihn auch dann weiterhin benutzen, wenn auf der rechten Fahrbahnseite
ein weiterer Radweg beginnt. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Weiterfahrt
auf dem linken Radweg durch entsprechende Beschilderung untersagt wird
(BGH, Urteil vom 29.10.1996, Az. VI ZR 310/95, NJW 1997, 395). Zu beachten
ist weiter, daß die Verpflichtung, vorhandene Radwege zu benutzen,
entgegen einer weitverbreiteten Auffassung, auch für Rennradfahrer
gilt. Selbst eine vorhandene Rennlizenz nützt nichts. § 2 Abs.
4 läßt keine Ausnahme zu. Andere rechte Radwege dürfen
benutzt werden (§ 2 Abs. 4 Satz 3 StVO). Rechte Seitenstreifen dürfen
gemäß § 2 Abs. 4 Satz 4 StVO benutzt werden, wenn keine
Radwege vorhanden sind und Fußgänger nicht behindert werden.
Keine Benutzungspflicht für Radwege und Seitenstreifen besteht, wenn
dies nicht zumutbar ist, z.B. wegen Vereisung oder starker Verschmutzung.
Radwegfurt zurück zur Themenübersicht
§ 37 Abs. 2 Nr. 6 StVO bestimmt, daß Radfahrer
die Lichtzeichen für Fußgänger zu beachten haben, wenn
eine Radwegfurt an eine Fußgängerfurt grenzt und keine gesonderten
Lichtzeichen für Radfahrer vorhanden sind.
Rechtsfahrgebot zurück zur Themenübersicht
Auch für Fahrräder gilt das Rechtsfahrgebot
gemäß § 2 Abs. 1 StVO. Bei Dunkelheit und Regen darf ein
Radfahrer auf stark befahrener Straße nicht weiter als 1 Meter vom
rechten Fahrbahnrand fahren (OLG Saarbrücken, Urteil vom 27.04.1979,
Az. 3 U 186/77).
Rechtsüberholen zurück zur Themenübersicht
Gemäß § 5 Abs. 8 StVO dürfen Radfahrer,
wenn ausreichender Raum vorhanden ist, Fahrzeuge, die auf dem rechten Fahrstreifen
warten, mit mäßiger Geschwindigkeit und mit besonderer Vorsicht
rechts überholen. Als ausreichender Raum ist mindestens 1 Meter anzusehen.
Auch ist zu beachten, daß nur wartende, nicht jedoch langsam fahrende
Fahrzeuge rechts überholt werden dürfen.
Reifen zurück zur Themenübersicht
Bei Fahrrädern ist jeder geeignete Reifen zugelassen.
Eine bestimmte Profiltiefe ist nicht vorgeschrieben. Daher darf auch mit
sog. Slicks gefahren werden. Auch gegen die Verwendung von Spikesreifen
dürfte nichts einzuwenden sein. Nach § 36 Abs. 1 Satz 4 StVZO
dürfen zwar Reifen keine Unebenheiten haben, die eine feste Fahrbahn
beschädigen können. Aufgrund des geringen Gewichts und der niedrigen
Geschwindigkeit von Fahrrädern, die mit Spikesreifen ausgestattet
sind, ist eine Beschädigung des Fahrbahnbelags jedoch zu verneinen.
Rennrad zurück zur Themenübersicht
In § 67 Abs. 11 StVZO werden zwar "Rennräder"
genannt. Eine gesetzliche Definition dieses Begriffs fehlt jedoch. Gemeint
sind wohl klassische Rennräder, nicht jedoch Mountainbikes, BMX-Räder
usw.
Rückstrahler zurück zur Themenübersicht
Nach § 67 Abs. 3 Satz 4 StVZO müssen Fahrräder
mit mindestens einem nach vorn wirkenden weißen Rückstrahler
ausgerüstet sein. Daneben ist gemäß § 67 Abs. 4 Nr.
2 StVZO auch ein roter Rückstrahler an der Rückseite erforderlich,
dessen höchster Punkt sich nicht höher als 60 cm über der
Fahrbahn befinden darf. Daneben ist gemäß § 67 Abs. 4 Nr.
3 StVZO ein mit dem Buchstaben "Z" gekennzeichneter roter Großflächen-Rückstrahler
erforderlich.
Sachbeschädigung zurück zur Themenübersicht
Wer aus dem Fahrrad eines anderen die Luft abläßt,
erfüllt in der Regel den Straftatbestand der Sachbeschädigung
(BayObLG, Urteil vom 21.08.1987, Az. RReg. 1 St 98/87, DAR 1988, 62).
Scheinwerfer zurück zur Themenübersicht
Gemäß § 67 Abs. 3 StVZO müssen Fahrräder
mit einem nach vorn wirkenden Scheinwerfer für weißes Licht
ausgerüstet sein. Dabei muß der Lichtkegel so geneigt sein,
daß seine Mitte in 5 Meter Entfernung vor dem Scheinwerfer nur halb
so hoch liegt wie bei seinem Austritt aus dem Scheinwerfer. Der Scheinwerfer
muß am Fahrrad so angebracht sein, daß er sich nicht unbeabsichtigt
verstellen kann.
Schlußleuchte zurück zur Themenübersicht
Fahrräder müssen gemäß § 67
Abs. 4 Nr. 1 StVZO mit einer Schlußleuchte für rotes Licht ausgestattet
sein. Deren niedrigster Punkte muß sich mindestens 25 cm über
der Fahrbahn befinden. Gemäß § 67 Abs. 5 StVZO dürfen
Fahrräder an der Rückseite mit einer zusätzlichen, auch
im Stand wirkenden Schlußleuchte für rotes Licht ausgestattet
sein. Diese Schlußleuchte muß unabhängig von den übrigen
Beleuchtungseinrichtungen einschaltbar sein.
Schmerzensgeld zurück zur Themenübersicht
Radfahrern, die durch Verschulden Dritter verletzt wurden,
steht, wie anderen Geschädigten auch, nach § 847 BGB ein angemessenes
Schmerzensgeld zu. Zu beachten ist, daß von den Gerichten bei nur
geringen Verletzungen kein Schmerzensgeld zugesprochen wird. Dies betrifft
vor allem Prellungen und Hautabschürfungen, wie sie bei Radlern häufig
vorkommen. Kein Schmerzensgeld steht zum Beispiel einem Radfahrer zu, der
bei einem Verkehrsunfall Schürfwunden am Knie erlitt und deswegen
keine ärztliche Behandlung brauchte (AG Wiesloch, Urteil vom 02.11.1982,
Az. 3 C 222/84). Die Verjährungsfrist für Schmerzensgeldansprüche
beträgt gemäß § 852 BGB drei Jahre.
Seitenabstand zurück zur Themenübersicht
§ 5 Abs. 4 Satz 2 StVO bestimmt, daß beim Überholen
ein ausreichender Seitenabstand zu anderen Verkehrsteilnehmern, insbesondere
zu Fußgängern und Radfahrern, zu halten ist. Allgemeine gültige
Regeln, welcher Seitenabstand beim Überholen eines Radfahrers durch
ein Kraftfahrzeug einzuhalten ist, lassen sich nicht aufstellen. Ohne das
Vorliegen besonderer Umstände genügt auf freier Landstraße
ein Abstand von etwa 1,50 m. Bei Steigungen ist wegen größerer
Schwankungen des Radfahrers sogar ein noch weiterer Abstand (2,0 m) einzuhalten(OLG
Frankfurt/Main, Beschluß vom 30.09.1980, Az. 2 Sa 478/80). Radfahrer
untereinander brauchen beim Überholen nicht einen Sicherheitsabstand
von 1,50 m bis 2,0 m einzuhalten, wie dies beim Überholen eines Radfahres
durch einen Pkw geschehen muß (OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 29.11.1989,
Az. 17 U 129/88, NJW-RR 1990, 466).Bei dichtem Verkehr ist es nicht zu
beanstanden, wenn ein Radfahrer mit nur 40 cm Abstand an einem geparkten
Pkw vorbeifährt. Öffnet der Pkw-Fahrer die Autotür und kommt
der Radfahrer daraufhin zu Fall, trifft den Pkw-Fahrer die Alleinschuld
(OLG Celle, Urteil vom 28.01.1988, Az. 5 U 327/86)
Seitenstrahler zurück zur Themenübersicht
Nach § 67 Abs. 7 StVZO müssen Räder nach
jeder Seite mit mindestens zwei um 180 Grad versetzt angebrachten, nach
der Seite wirkenden gelben Rückstrahlern an den Speichen des Vorder-
und des Hinterrads ausgestattet sein. Gemäß einer neuen technischen
Anweisung (TA 18) muß die Befestigung der Rückstrahler dauerhaft
sein. Die Reflektoren müssen nunmehr besondere Befestigungselemente
(Schrauben, Bolzen, Klammern etc.) aufweisen, von denen nicht zu erwarten
ist, daß sie sich bei der üblichen Beanspruchung lösen
können. Anstelle der Seitenrückstrahler sind auch retroreflektierende
weiße Streifen an den Reifen des Vorder- und Hinterrads zulässig.
Straftaten zurück zur Themenübersicht
Manche Verstöße gegen Rechtsvorschriften werden
auch bei Radfahrern nicht mehr als Ordnungswidrigkeit, sondern als Straftat
verfolgt. Hier sind insbesondere Unfallflucht (§ 142 StGB), Gefährliche
Eingriffe in den Straßenverkehr (§ 315b StGB), Straßenverkehrsgefährdung
(§ 315c StGB) und Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) zu nennen.
Wegen dieser Delikte können nicht nur Geldstrafen, sondern in bestimmten
Fällen auch Freiheitsstrafen verhängt werden.
Streupflicht zurück zur Themenübersicht
Eine Streupflicht bei Glätte innerhalb geschlossener
Ortschaften besteht gegenüber allen Verkehrsteilnehmern, die die Straße
befugt benutzen, insbesondere auch gegenüber Radfahrern (BGH, Urteil
vom 12.11.1964, Az. III ZR 200/63, NJW 1965, 100).
Tiere zurück zur Themenübersicht
Gemäß § 833 BGB haftet der Halter eines
Tieres auch ohne Verschulden, wenn durch das Tier ein Mensch getötet
oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt
wird. Die Ersatzpflicht ist nur dann ausgeschlossen, wenn der Schaden durch
ein Haustier verursacht wird, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit
oder dem Unterhalt des Tierhalters dient, sofern der Tierhalter nicht mindestens
fahrlässig gehandelt hat oder der Schaden auch ohne ein solches Verschulden
eingetreten wäre. Der Tierhalter haftet nicht nur bei der von einem
Tier ausgelösten Kollision, sondern auch dann, wenn ein Radfahrer
beim Ausweichversuch zu Fall kommt. Der Radfahrer muß sich jedoch
ein Mitverschulden von 20 Prozent anrechnen lassen, wenn er weiterfährt,
obwohl er die Unruhe eines entgegenkommenden Pferdes bemerkt hat (OLG Düsseldorf,
Urteil vom 22.11.1991, Az. 22 U 22/91, NJW-RR 1992, 475).
Totalschaden zurück zur Themenübersicht
Wird bei einem Verkehrsunfall ein 17 Tage altes Fahrrad
erheblich beschädigt, so hat der Unfallverursacher den Neuwert des
Rades zu ersetzen (LG Frankenthal, Urteil vom 23.11.1990, Az. 2 S 119/90,
NJW-RR 1991, 352).
Trunkenheit zurück zur Themenübersicht
Nach § 316 StGB wird mit Freiheitstrafe bis zu einem
Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wer im Straßenverkehr eine Fahrzeug
(z.B. Fahrrad) führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer
Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist,
das Fahrzeug sicher zu führen. Absolute Fahruntüchtigkeit ist
bei Radfahrern ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille anzunehmen
(OLG Celle, Urteil vom 10.03.1992, Az. 1 Ss 55/92). Ob in bestimmten Fällen
einem betrunkenen Radfahrer die Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge entzogen
werden kann, ist umstritten. Nach Auffassung des Landgerichts Mainz kann
die Fahrerlaubnis deswegen nicht entzogen werden, weil die Straftat nicht
bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs begangen
wurde (LG Mainz, Beschluß vom 18.06.1985, Az. 1 Qs 241/85, NJW 1986,
1769).
Überholen zurück zur Themenübersicht
Die Vorschrift (§ 5 Abs. 6 Satz 2 StVO), wonach langsamere
Fahrzeuge ihre Geschwindigkeit an geeigneter Stelle ermäßigen,
notfalls sogar warten müssen, gilt nicht nur für Lkw, sondern
auch für Radfahrer. Wer auf einem 1,4 m breiten Radweg einen anderen
Radfahrer überholt, hat ein Klingelzeichen zu geben. Dies ist jedoch
dann nicht erforderlich, wenn der andere Radfahrer den sich hinter ihm
befindlichen bereits bemerkt hat (OLG München, Urteil vom 18.05.1984,
Az. 10 U 3728/83).
Überholverbot zurück zur Themenübersicht
Díe Zeichen 276 und 277 (Überholverbot) verbieten
Kraftfahrzeugen nicht, Radfahrer zu überholen, umgekehrt jedoch auch
Radfahrern nicht, Kraftfahrzeuge zu überholen.
Unbefugter Gebrauch zurück zur Themenübersicht
Nicht nur der Diebstahl, auch der unbefugte Gebrauch eines
Fahrrads ist strafbar. § 248b StGB bestimmt, daß, wer ein Kraftfahrzeug
oder ein Fahrrad gegen den Willen des Berechtigten in Gebrauch nimmt, mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird. Bereits
der Versuch ist strafbar. Die Tat wird jedoch nur auf Antrag verfolgt.
Unfallflucht zurück zur Themenübersicht
Gemäß § 142 StGB ist es strafbar, sich
als Unfallbeteiligter nach einem Unfall im Straßenverkehr zu entfernen.
Diese Vorschrift gilt auch für Radfahrer. Die Tat kann mit Freiheitsstrafe
bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden.
Unklare Verkehrslage zurück zur Themenübersicht
Kommt einem Kraftfahrer ein Radfahrer auf der für
diesen linken Fahrbahnseite entgegen, so muß der Kraftfahrer jedenfalls
dann, wenn der Radfahrer nicht deutlich zu erkennen gegeben hat, bis zur
Begegnung auf der linken Fahrbahnseite zu bleiben, seine Geschwindigkeit
soweit herabsetzen, daß er einen Zusammenstoß auch dann noch
vermeiden kann, wenn der Radfahrer plötzlich auf die für ihn
rechte Fahrbahnseite zu gelangen versucht. Dies gilt besonders dann, wenn
es sich bei dem Radfahrer um ein erst neun Jahre altes Kind handelt (BayObLG,
Urteil vom 16.03.1984, Az. RReg. 1 St 47/84).
Verkehrsampel zurück zur Themenübersicht
Radfahrer müssen eine am Radweg befindliche Verkehrsampel
selbst dann beachten, wenn sie nicht den Radweg benutzen (OLG Köln,
Urteil vom 06.02.1987, Az. Ss 753/86, VRS 73, 144).
Verkehrssicherungspflicht zurück zur Themenübersicht
Verkehrssicherungspflichtige Gemeinde (Stadt) haftet gegenüber
einem Radfahrer, der mit seinem Fahrrad in einen Gully, dessen öffnungen
längs der Fahrtrichtung verlaufen, gerät und dadurch zu Fall
kommt (BGH, Beschluß vom 14.10.1982, Az. III ZR 174/81). Ein auf
einer Gemeindestraß innerorts aufgestellter Blumenkübel ist
durch zusätzliche Sicherheitsvorkehrungen so kenntlich zu machen,
daß ein Radfahrer auch in der Dunkelheit rechtzeitig auf ihn aufmerksam
wird (OLG Celle, Urteil vom 18.07.1990, Az. 9 U 129/89).
Verwarnungsgeld zurück zur Themenübersicht
Radfahrer müssen bei Verstößen gegen die
StVO und die StVZO mit einem Verwarnungsgeld rechnen. Gemäß
§ 3 Abs. 3 VerwarnAV soll bei Radfahrern das Verwarnungsgeld in der
Regel 20 Deutsche Mark betragen, sofern der Verwarnungsgeldkatalog
nichts anderes bestimmt. Ein höheres Verwarnungsgeld kommt bei folgenden
Verstößen in Betracht: Verstoß gegen Ausrüstungsvorschriften
(Klingel, Beleuchtung) mit Behinderung (30 Mark), mit Gefährdung (40
Mark), mit Sachbeschädigung (50 Mark); Fahren entgegen der Einbahnstraße
(30 Mark); Mißachtung der Radwegebenutzungspflicht einschließlich
des Fahrens in nicht zugelassener Richtung (30 Mark), mit Behinderung (40
Mark), mit Gefährdung (50 Mark), mit Sachbeschädigung (60 Mark).
Vorfahrt zurück zur Themenübersicht
Das Vorfahrtsrecht gilt für die gesamte Straßenbreite.
Davon sind auch linksseitig verlaufende Radwege erfaßt. Ein Radfahrer,
der auf einem Radweg der Vorfahrtsstraße fährt, behält
seine Vorfahrt gegenüber kreuzenden oder einbiegenden Fahrzeugen also
auch dann, wenn der Radweg nicht für die Fahrtrichtung des Radfahrers
freigegeben ist (BGH, Urteil vom 15.07.1996, Az. 4 StR 192/86, NJW 1986,
2651). Folglich muß ein Autofahrer, der nach rechts in eine Vorfahrtsstraße
abbiegt und dabei einen Radweg kreuzt, damit rechnen, daß der Radweg
vorschriftswidrig in falscher Richtung befahren wird (OLG Hamm, Urteil
vom 24.10.1996, Az. 6 U 68/96, NZV 1997, 123). Dem Radfahrer wird allerdings
in der Regel ein Mitverschulden angelastet. Im vorstehend genannten Fall
bewertete das OLG Hamm dieses Mitverschulden des Radfahrers mit einem Drittel.
Auch wenn das Vorfahrtsrecht unabhängig davon besteht, ob sich der
Vorfahrtberechtigte verkehrsgerecht verhält, kann sich ein Radfahrer
nicht auf diesen Grundsatz berufen, wenn er rechtswidrig den an der bevorrechtigten
Straße entlangführenden G e h weg befährt. Den Radfahrer
trifft somit die alleinige Haftung, wenn er unachtsam in den Einmündungsbereich
einer Nebenstraße hineinfährt und dabei mit einem aus dieser
Straße herannahenden und gegenüber dem bevorrechtigten Fahrzeugverkehr
wartepflichtigen Fahrzeug kollidiert (OLG Hamm, Urteil vom 23.05.1986,
Az. 9 U 245/86, VersR 1987, 1246). Keine Haftung trifft auch einen Kraftfahrer,
wenn ein Kind aus einem verkehrsberuhigten Bereich plötzlich auf eine
vorfahrtberechtigte Straße färt. In diesem Fall tritt die Betriebsgefahr
völlig zurück (OLG Köln, Urteil vom 18.12.1991, Az. 2 U
71/91, NZV 1992, 320). Ebenfalls tritt die Betriebsgefahr des Pkw zurück,
wenn ein Radfahrer nachts ohne Licht die Vorfahrt des Pkw verletzt (LG
Bochum, Urteil vom 06.12.1989, Az. 4 O 467/89, VersR 1991, 1189). Dagegen
trifft einen geradeaus fahrenden Radfahrer trotz Mißachtung eines
Stoppschilds kein Verschulden gegenüber einem entgegenkommenden, nach
links abbiegenden Pkw (LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 23.11.1993,
Az. 1 S 213/93, DAR 1993, 436).
Vorrang zurück zur Themenübersicht
Der "Vorfahrt" verwandt, ist der Vorrang. Er bevorrechtigt einen Verkehrsteilnehmer
gegenüber einem anderen. Zeichen 308 gebietet beispielsweise Vorrang
vor dem Gegenverkehr. Verkehrszeichen genießen Vorrang gegenüber
Verkehrsregeln (vgl. § 37 Abs. 1 StVO).
Waldwege zurück zur Themenübersicht
Während auf öffentlichen Straßen und Wegen
die StVO gilt, sind abseits dieser öffentlichen Straßen und
Wege Sondervorschriften des Bundes und der Länder zu beachten. Von
den Bundesgesetzen sind insbesondere das BNatSchG und das BWaldG von Bedeutung.
Aus § 27 Abs. 1 BNatSchG ergibt sich die Erlaubnis, die Flur auf Straßen
und Wegen sowie ungenutzte Flächen zum Zweck der Erholung auf eigene
Gefahr zu betreten. Unter "Betreten" ist auch das Radfahren zu verstehen.
Für das Radfahren im Wald ergibt sich dies aus § 14 Abs. 1 BWaldG.
In Bayern ist besonders das Bayerische Naturschutzgesetz zu beachten.
Windschattenfahren zurück zur Themenübersicht
Untereinander steht Radsportlern, die Windschattenfahren
trainieren, kein Ersatzanspruch zu, wenn es bei regelgerechtem Verhalten
zu Verletzungen (hier: durch Auffahren auf den Vordermann) kommt (OLG Zweibrücken,
Urteil vom 14.07.1993, Az. 1 U 153/92, SpuRt 1995, 61)
Zebrastreifen zurück zur Themenübersicht
Ein Radfahrer ist auf einem Fußgängerüberweg nur dann geschützt, wenn er sein Rad schiebt, nicht jedoch, wenn er fährt (OLG Hamm, Urteil vom 30.03.1992, Az. 13 U 219/91, VersR 1993, 1290). Kommt es zwischen einem Radfahrer, der den Fußgängerüberweg verkehrswidrig befährt, und einem Kraftfahrer, der sich nicht nachweisbar mit mäßiger Geschwindigkeit dem Überweg genähert hat, zu einem Unfall, tritt Schadensteilung ein (AG Köln, Urteil vom 14.10.1983, Az. 266 C 135/83, VersR 1984, 1179).
Abkürzungsverzeichnis:
AG = Amtsgericht
Az. = Aktenzeichen
BayObLG = Bayerisches Oberstes Landesgericht
BGB = Bürgerliches Gesetzbuch
BGBl. = Bundesgesetzblatt
BGH = Bundesgerichtshof
BNatSchG = Bundesnaturschutzgesetz
BWaldG = Bundeswaldgesetz
DAR = Deutsches Autorecht (Jahrgang und Seite)
KG = Kammergericht (Berlin)
LG = Landgericht
NJW = Neue Juristische Wochenschrift (Jahrgang und Seite)NJW-RR = NJW-Rechtsprechungsreport (Jahrgang und Seite)
NZV = Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (Jahrgang
und Seite)OLG = Oberlandesgericht
r+s = Recht und Schaden (Jahrgang und Seite)
SpuRt = Zeitschrift für Sport und Recht (Jahrgang
und Seite)
StGB =Strafgesetzbuch
StVG = Straßenverkehrsgesetz
öStVO = österreichische
Straßenverkehrsordnung
StVO = StraßenverkehrsordnungStVZO =
Straßenverkehrszulassungsordnung
VersR = Versicherungsrecht (Jahrgang und Seite)
VG = Verwaltungsgericht VM = Verkehrsmitteilungen (Jahrgang und Seite)
VRS = Verkehrsrechtssammlung (Band und Seite)
VerwarnAV = Allgemeine Verwaltungsvorschrift für
die Erteilung einer Verwarnung
Vwv = Verwaltungsvorschrift
ZfS = Zeitschrift für Schadensrecht (Jahrgang und
Seite)
Stand: 6. August 2000