Rad und Recht                         


 
 Themen:
Abbiegen Abstandsmarkierer Anhängen Anhänger
Aufsichtspflicht Beleuchtung Beleuchtung für Rennräder Betriebsgefahr
BMX-Räder Bußgeld Doping Dynamo (siehe "Lichtmaschine")
Einbahnstraße Fahrrad Fahrtrichtungsanzeiger Freihändigfahren
Geltungsbereich Geschlossener Verband Geschwindigkeit Gehwege
Glocke Haftpflichtversicherung Haftung Minderjähriger Haltestellen
Haltverbote Handy Helgoland Helme
Hunde Kinder Kinderfahrrad Kopfhörer
Lichtmaschine Mofas Mountainbikes Nebeneinanderfahren
Nutzungsausfall Österreich Parken Pedale
Personenbeförderung Produzentenhaftung Radsportveranstaltungen Radfahrverbot
Radrennen Radwege Radwegfurt Rechtsfahrgebot
Rechtsüberholen Reifen Rennrad Rückstrahler
Sachbeschädigung Scheinwerfer Schlußleuchte Schmerzensgeld
Seitenabstand Seitenstrahler Straftaten Streupflicht
Tiere Totalschaden Trunkenheit Überholen
Überholverbot Unbefugter Gebrauch Unfallflucht Unklare Verkehrslage
Verkehrsampel Verkehrssicherungspflicht Verwarnungsgeld Vorfahrt
Vorrang Waldwege Windschattenfahren Zebrastreifen


 
 

 

 


 
 

Abbiegen            zurück zur Themenübersicht

Radfahrer, die auf der Fahrbahn abbiegen wollen, müssen an der rechten Seite der in gleicher Richtung abbiegenden Fahrzeuge bleiben, wenn dort ausreichender Raum vorhanden ist (§ 9 Abs. 2 Satz 2 StVO). Radfahrer, die nach links abbiegen wollen, brauchen sich nicht einzuordnen (§ 9 Abs. 2 Satz 3 StVO). Sie können die Fahrbahn hinter der Kreuzung oder Einmündung vom rechten Fahrbahnrand aus überqueren (§ 9 Abs. 2 Satz 4 StVO). Dabei müssen sie absteigen, wenn es die Verkehrslage erfordert (§ 9 Abs. 2 Satz 5 StVO). Ist eine Radwegeführung vorhanden, ist dieser zu folgen (§ 9 Abs. 2 Satz 6 StVO). Das Abbiegen eines Radfahrers ohne Richtungszeichen (Handzeichen) ist grob verkehrswidrig. Allerdings besteht keine Verpflichtung, während des gesamten Abbiegevorgangs den Arm ausgestreckt zu halten (OLG Hamm, Urteil vom 8.6.1989, Az. 27 U 2/89, VersR 1991, 935).
 
 

Abstandsmarkierer         zurück zur Themenübersicht

Im Rahmen des § 67 StVZO dürfen auch sog. seitliche Abstandsmarkierer links hinten angebracht werden. Sie müssen den Richtlinien vom 23.03.1981 entsprechen. Sie müssen nach vorne weiß, nach hinten rot strahlen und mit einem Prüfzeichen versehen sein. Die Höchstlänge beträgt 40 cm.
 
 

Anhängen         zurück zur Themenübersicht

Gemäß § 23 Abs. 3 StVO dürfen sich Radfahrer nicht an Fahrzeuge (z.B. Traktoren oder Motorräder) anhängen.
 
 

Anhänger         zurück zur Themenübersicht

Anhänger sind gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 StVZO nur dann zulassungspflichtig, wenn sie hinter Kraftfahrzeugen mitgeführt werden. Auch wenn somit für Fahrradanhänger keine Zulassungspflicht besteht, müssen sie bestimmten Anforderungen genügen. Die gesetzlichen Vorschriften hierzu sind allerdings dürftig. § 63 StVZO weist lediglich darauf hin, daß die Vorschriften über Anhänger auch für andere Straßenfahrzeuge entsprechend gelten. Daraus ist zu schließen, daß die Breite eines Fahrradanhängers 1 m nicht überschreiten darf (vgl. § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StVZO). Aus § 67 Abs. 4 Satz 3 ergibt sich, daß Anhänger (Beiwagen) mit einem roten Rückstrahler versehen sein müssen, dessen höchster Punkt sich maximal 60 cm über der Fahrbahn befinden darf. Auch wenn dies vom Gesetzgeber nicht verlangt wird, ist es zum eigenen Schutz sinnvoll, die Räder von Anhängern mit Speichenreflektoren zu versehen. Dies gilt insbesondere dann, wenn, was gesetzlich nicht verboten ist, Kinder im Anhänger mitgenommen werden.
 
 

Aufsichtspflicht         zurück zur Themenübersicht

Gemäß § 1631 BGB obliegt dem gesetzlichen Vertreter des Kindes, in der Regel also den Eltern, das Recht und die Pflicht der Personensorge. Dazu gehört auch die Beaufsichtigung des Kindes. Eine Verletzung der Aufsichtspflicht kann zu Schadenersatzansprüchen des Geschädigten gegenüber dem gesetzlichen Vertreter führen. Voraussetzung für eine Haftung ist, daß das Kind widerrechtlich eine Körperverletzung oder eine Sachbeschädigung begangen hat. Der Aufsichtspflichtige kann sich in der Regel nur dadurch entlasten, daß er entweder beweist, daß er seiner Aufsichtspflicht genügt hat oder daß der Schaden auch ohne diese Pflichtverletzung eingetreten wäre. Im Bereich des Fahrradfahrens gibt es zahlreiche Gerichtsentscheidungen zum Thema Aufsichtspflichtverletzung. Im allgemeinen gelten die Entscheidungen nur für den jeweiligen Fall. Irgendwelche Regeln lassen sich nicht aufstellen. So kann einem neunjährigen Mädchen von seinen Eltern ein Fahrrad überlassen werden, wenn das Kind über die notwendigen Verkehrsvorschriften unterrichtet wurde. Es kann nicht verlangt werden, daß bei Kindern unter 14 Jahren, die mit dem Fahrrad unterwegs sind, die Eltern nebenherfahren (Urteil des LG München, VersR 1955, 637). Keine Verletzung der Aufsichtspflicht liegt vor, wenn ein Vater seinen elfjährigen Sohn mit dem Fahrrad zur Hauptverkehrszeit durch belebte Straßen schickt, um Besorgungen zu machen (Urteil des OLG Stuttgart, VersR 1954, 599). Kann eine Verletzung der Aufsichtspflicht nicht nachgewiesen werden, hat der Geschädigte wegen fehlender Haftung (siehe "Haftung Minderjähriger") oft keinen Schadenersatzanspruch.
 
 

Beleuchtung         zurück zur Themenübersicht

Fahrräder müssen gemäß § 67 Abs. 1 StVZO für den Betrieb des Scheinwerfers (siehe "Scheinwerfer") und der Schlußleuchte (siehe "Schlußleuchte") mit einer Lichtmaschine (siehe "Lichtmaschine") ausgerüstet sein (Fahrbeleuchtung). Für den Betrieb von Scheinwerfer und Schlußleuchte darf zusätzlich eine Batterie mit einer Nennspannung von 6 Volt verwendet werden (Batterie-Dauerbeleuchtung). Die beiden Betriebsarten dürfen sich gegenseitig nicht beeinflussen. Schlußleuchte sowie einer der Rückstrahler dürfen in einem Gerät vereinigt sein. Der Scheinwerfer und die Schlußleuchte dürfen nach § 67 Abs. 9 Satz 1 StVZO nur zusammen einschaltbar sein. Eine Schaltung, die selbsttätig bei geringer Geschwindigkeit von Lichtmaschinenbetrieb auf Batteriebetrieb umschaltet (Standbeleuchtung), ist zulässig; in diesem Fall darf auch die Schlußleuchte allein leuchten (§ 67 Abs. 9 Satz 2 StVZO).

Anmerkung: Die Vorschrift des § 67 Abs. 1 StVO ist technisch längst überholt. Der Gesetzgeber hat es seit Jahren versäumt, technische Weiterentwicklungen zuzulassen. Derzeit ist allerdings eine Änderung dahingehend vorgesehen, die Stromspannung auf 12 Volt zu erhöhen.
 
 

Beleuchtung für Rennräder         zurück zur Themenübersicht

Rennräder brauchen während der Teilnahme an einem Rennen nicht mit Beleuchtungseinrichtungen gemäß § 67 Abs. 1 - 11 StVZO ausgestattet sein. Eine weitere Ausnahme gilt für Rennräder unter 11 kg. Nach § 67 Abs. 11 StVZO kann anstelle einer Lichtmaschine Batteriebetrieb erfolgen. Scheinwerfer und Schlußleuchte brauchen nicht fest am Rennrad angebracht zu sein. Sie sind jedoch mitzuführen und nötigenfalls anzubringen und zu benutzen.
 
 

Betriebsgefahr         zurück zur Themenübersicht

Der Halter eines Kraftfahrzeugs haftet für die Gefahr, die von seinem Fahrzeug ausgeht auch ohne Verschulden (sog. Betriebsgefahr). Der Radfahrer braucht bei einem Zusammenstoß mit einem Kfz für die Betriebsgefahr nicht einzustehen. Ob er haftet, richtet sich allein nach seinem etwaigen Verschulden (OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 23.05.1972, Az. 14 U 9/72, VersR 1973, 844).
 
 

BMX-Räder         zurück zur Themenübersicht

BMX-Räder unterliegen, soweit sie im öffentlichen Straßenverkehr benutzt werden, den Ausrüstungsvorschriften der StVZO. Sie fallen nicht unter § 24 StVO.
 
 

Bußgeld         zurück zur Themenübersicht

Reicht eine Verwarnung (siehe "Verwarnungsgeld") nicht mehr aus, ist ein Bußgeld zu verhängen. Nach dem Bußgeldkatalog für Verkehrsordnungswidrigkeiten kommen für Radfahrer folgende Strafen in Betracht: Nichtbeachten der Vorfahrt (50 Mark), Unzulässiges Überqueren von Bahnübergängen (50 Mark), Nichtbeachten des Rotlichts oder eines besonderen Haltzeichens von Lichtzeichenanlagen oder des Haltzeichens von Polizeibeamten oder grobes Nichtbeachten des STOP-Zeichens (50 Mark).
 
 

Doping         zurück zur Themenübersicht

Am 16.11.1989 haben die Mitgliedsstaaten des Europarats ein Übereinkommen gegen Doping unterzeichnet (abgedruckt in SpuRt 1994, 60 ff.). Dieses Übereinkommen ist in Deutschland seit dem 01.06.1994 in Kraft (Bekanntmachung vom 01.07.1994, BGBl. II, Seite 1250 f.). Über die Bedeutung des Doping vgl. Dopingstatistiken des Internationalen Olympischen Komitees (SpuRt 1994, 164).
 
 

Dynamo (siehe "Lichtmaschine")         zurück zur Themenübersicht
 
 

Einbahnstraße         zurück zur Themenübersicht

Auch Radfahrer dürfen entgegen einer weitverbreiteten Gewohnheit Einbahnstraßen nur in der freigegebenen Richtung befahren. Dies gilt auch für Radwege, die als Sonderwege Einbahnstraßen zugeordnet sind (BGH, Urteil vom 06.10.1981, Az. VI ZR 296/79). Ausnahmesweise dürfen Einbahnstraßen dann mit den Farrad in Gegenrichtung befahren werden, wenn dies durch eine entsprechende Beschilderung erlaubt wird.
 
 

Fahrrad         zurück zur Themenübersicht

Eine gesetzliche Definition für das Fahrrad gibt es in Deutschland nicht. Die öStVO definiert in § 2 Abs. 1 Ziffer 22 das Fahrrad als Fahrzeug, das mit einer Vorrichtung zur Übertragung der menschlichen Kraft auf die Antriebsräder ausgestattet ist.
 
 

Fahrtrichtungsanzeiger         zurück zur Themenübersicht

Zwar bestimmt § 9 Abs. 1 Satz 1 StVO, daß derjenige, der abbiegen will, dies deutlich und rechtzeitig durch Benutzung von Fahrtrichtungsanzeigern ankündigen muß. Dennoch sind Fahrtrichtungsanzeiger an Fahrrädern seit der Änderung des § 67 Abs. 5 Satz 1 StVZO (vgl. Bundestags-Drucksache 508/79) verboten. Folglich sind Handzeichen zu geben. Wer dies unterläßt, riskiert sogar, daß die Betriebsgefahr des Kraftfahrzeugs aufgrund grob verkehrswidrigen Verhaltens nicht zum Tragen kommt und dem Radfahrer der Schaden in vollem Umfang angelastet wird.
 
 

Freihändigfahren         zurück zur Themenübersicht

Freihändigfahren ist, auch wenn es perfekt beherrscht wird, verboten (§ 23 Abs. 3 Satz 2 StVO). Dagegen ist das Mitführen von Gegenständen in einer Hand nicht untersagt (KG, Urteil vom 23.03.1981, Az. 22 U 3467/80, VM 1981, 88).
 
 

Geltungsbereich         zurück zur Themenübersicht

Die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung (StVO) und der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) sind Bundesrecht. Sie gelten in ganz Deutschland, jedoch nur dort. Bei Fahrten im Ausland sind die dortigen Verkehrsvorschriften auch für deutsche Radler zu beachten. Dies gilt z.B. für das Linksfahrgebot in Großbritannien, die Helmpflicht in Schweden usw.
 
 

Geschlossener Verband         zurück zur Themenübersicht

Fahren mindestens 16 Radfahrer in einer Gruppe, können sie einen sog. geschlossenen Verband bilden (§ 27 Abs. 1 Satz 2 StVO). Geschlossen ist ein Verband immer dann, wenn er für andere Verkehrsteilnehmer deutlich als solcher erkennbar ist (§ 27 Abs. 3 Satz 1 StVO). Zu beachten ist, daß der geschlossene Verband als ein einziger Verkehrsteilnehmer zählt. Fährt das Führungsfahrzeug berechtigterweise (z.B. wenn eine Ampel "grün" zeigt) in die Kreuzung ein, darf der Rest des Verbands folgen, selbst wenn die Ampel mittlerweile auf "rot" umgesprungen ist. Die übrigen Fahrzeuge müssen also nicht ihrerseits Halte- oder Wartepflichten einhalten (LG Verden, Urteil vom 02.02.1989, Az. Ns Ds 2 Js 10396/88). Radfahrer dürfen im Verband auch zu zweit nebeneinander fahren, auf der Fahrbahn auch dann, wenn ein Radweg vorhanden ist. Wird der Radweg benutzt, gelten die Radfahrer als Einzelpersonen. Allerdings ist das Fahren im geschlossenen Verband nur dort gestattet, wo der übrige Verkehr nicht behindert wird. Nötigenfalls muß der Verband in einer Reihe fahren. Das Fahren als geschlossener Verband ist grundsätzlich nicht als übermäßige Straßenbenutzung anzusehen, so daß eine behördliche Genehmigung nicht erforderlich ist.
 
 

Geschwindigkeit         zurück zur Themenübersicht

Eine Mindest- oder Höchstgeschwindigkeit für Radfahrer ist nicht vorgeschrieben. Die Geschwindigkeitsbegrenzung auf 50 km/h innerhalb geschlossener Ortschaften gilt zwar für Radfahrer nicht. Allerdings ist zu beachten, daß gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVO der Radfahrer, wie jeder andere Fahrzeugführer auch, sein Fahrzeug stets beherrschen muß. Verkehrszeichen, die eine Geschwindigkeitsbegrenzung anordnen (Zeichen 274) sind auch von Radfahrern zu beachten. Gleiches gilt für Tempo-30-Zonen. Für Rennradfahrer gilt nichts anderes. Wer mit einem Rennrad auf gewöhnlicher Straße mit zügiger Geschwindigkeit fährt, ist in besonderem Maße zu erhöhter Aufmerksamkeit verpflichtet (OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.03.93, Az. 18 U 253/92, VersR 1993, 1125). Bei einem Zusammenstoß eines Radfahrers, der in Rennfahrerhaltung über den Lenker gebeugt mit einer Geschwindigkeit von 45 km/h eine innerörtliche Straße befährt, mit einem Fußgänger, der die Fahrbahn überschreiten will, trifft den Radfahrer wegen überhöhter Geschwindigkeit eine hälftige Mithaftung (OLG Karlsruhe, Urteil vom 24.01.1990, Az. 1 U 94/89, r+s 1990,118).
 
 

Gehwege         zurück zur Themenübersicht

Nur Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr dürfen mit ihren Fahrrädern Gehwege benutzen (§ 2 Abs. 5 Satz 1 StVO). Bis zum vollendeten 8. Lebensjahr ist dies sogar Pflicht (siehe auch "Kinder"). Fährt beispielsweise ein (erwachsener) Radfahrer verbotswidrig auf dem Gehweg und kollidiert er mit einem rückwärts aus einer Einfahrt kommenden Pkw, so steht ihm nach Meinung des OLG Karlsruhe (Urteil vom 14.12.1990, Az. 10 U 117/90, NJW-RR 1991, 547; ebenso OLG Hamm, Urteil vom 13.10.1994, 27 U 153/93, ZfS 1995, 127) kein Schadenersatzanspruch zu. Diese Entscheidungen überzeugt nicht. Den Autofahrer trifft zumindest eine Mitschuld. Hätte er nämlich ein zulässigerweise auf dem Gehweg fahrendes Kind verletzt, träfe ihn schließlich die Alleinschuld (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 18.10.1991, Az. 14 U 12/91, r+s 1991, 413).
 
 

Glocke         zurück zur Themenübersicht

Nach § 64a StVZO müssen Fahrräder mit mindestens einer helltönenden Glocke ausgerüstet sein. Andere Einrichtungen (z.B. Hupen) dürfen nicht angebracht sein. Auch Radlaufglocken sind unzulässig. Verstöße stellen eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 69a Abs. 4 Nr. 4 StVZO dar.

Anmerkung: Da es keine Ausnahmevorschrift entsprechend § 67 Abs. 12 StVZO gibt, müßten eigentlich Rennmaschinen auch während eines Rennens mit "mindestens einer helltönenden Glocke ausgestattet sein".
 
 

Haftpflichtversicherung         zurück zur Themenübersicht

Im Gegensatz zu Kraftfahrzeugen ist für Radfahrer eine Haftpflichtversicherung nicht zwingend vorgeschrieben, jedoch dringend zu empfehlen.
 
 

Haftung Minderjähriger         zurück zur Themenübersicht

§ 828 Abs. 1 BGB bestimmt, daß wer das siebte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, für einen Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich ist. Wer das siebte, aber noch nicht das achtzehnte Lebensjahr erreicht hat, ist für den Schaden, den er einem anderen zufügt, nur dann verantwortlich, wenn er die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hatte (§ 828 Abs. 2 BGB). Bei einem fast 15 Jahre alten Radfahrer ist jedoch davon auszugehen, daß er seine Verantwortlichkeit im Rahmen der Beachtung der Vorfahrtsregeln kennt (OLG Stuttgart, VersR 1954, 372).
 
 

Haltestellen         zurück zur Themenübersicht

Nach § 20 Abs. 1 StVO darf an Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel nur vorsichtig vorbeigefahren werden. Notfalls muß angehalten werden. Die Vorschrift gilt auch für Radfahrer.
 
 

Haltverbote         zurück zur Themenübersicht

Haltverbote gemäß § 12 StVO gelten grundsätzlich auch für Radfahrer.
 
 

Handy         zurück zur Themenübersicht

In vielen europäischen Ländern ist die Benutzung von Mobiltelefonen beim Autofahren verboten. § 23 StVO soll dahingehend ergänzt werden, daß dem Fahrzeugführer (also auch dem Fahrradfahrer) während der Fahrt das Telefonieren mit dem Hörer in der Hand untersagt wird (vgl. Verkehrsnachrichten, Heft 1/2 Januar/Februar 2000, des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, Seite 2).
 
 

Helgoland         zurück zur Themenübersicht

Nach § 50 StVO ist auf der Insel Helgoland das Radfahren verboten. Zuwiderhandlungen stellen eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 49 Abs. 4 Nr. 7 StVO dar.
 
 

Helme         zurück zur Themenübersicht

In Deutschland besteht keine Helmpflicht. Bei einem Unfall braucht sich daher der Radfahrer bei einem Zusammenstoß mit einem Kraftfahrer das Fehlen eines Sturzhelms nicht als Mitverschulden entgegenhalten lassen (OLG Nürnberg, Urteil vom 23.10.1990, Az. 3 U 2574/90, ebenso OLG Karlsruhe, Urteil vom 24.01.1990, Az. 1 U 94/89). Allerdings ist das Tragen eines geeigneten Sturzhelms im heutigen Straßenverkehr für Radfahrer dringend anzuraten. Im Rennsport ist das Tragen eines Helms Pflicht (siehe Wettkampfbestimmungen für den Straßenrennsport, Ziffer 4.3.1.1)
 
 

Hunde         zurück zur Themenübersicht

Nach § 28 Abs. 1 Satz 4 StVO dürfen von Fahrrädern aus nur Hunde, jedoch keine anderen Tiere geführt werden.
 
 

Kinder         zurück zur Themenübersicht

Kinder zwischen acht und zehn Jahren dürfen seit 1. September 1997 mit dem Fahrrad den Fußweg benutzen, können aber auch auf dem Radweg fahren. Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr müssen gemäß § 2 Abs. 5 Satz 1 StVO mit Fahrrädern Gehwege benutzen. Beim Überqueren einer Fahrbahn müssen sie absteigen. Sind weder Geh- noch Radwege vorhanden, dürfen sie auch auf der Fahrbahn fahren. Problematisch wird die Rechtslage beim sog. Familienausflug. Hier müssen, folgt man dem Gesetz, die Eltern auf der Straße, die Kinder bis zum achten Lebensjahr auf dem Gehweg fahren. Nach § 2 Abs. 5 Satz 3 StVO müssen auf dem Gehweg fahrende Kinder auf Fußgänger besondere Rücksicht nehmen. Dem steht entgegen, daß Kinder in diesem Alter weder zivil- noch strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden können.
 
 

Kinderfahrrad         zurück zur Themenübersicht

Kinderfahrräder sind gemäß § 24 Abs. 1 StVO keine Fahrzeuge im Sinne des Gesetzes. Kinderfahrräder genießen daher auch kein Vorfahrtsrecht (OLG Karlsruhe, Urteil vom 03.08.1990, Az. 10 U 264/89, VersR 1992, 977).
 
 

Kopfhörer         zurück zur Themenübersicht

Radfahrer dürfen keine Kopfhörer benutzen, wenn mit der betriebenen Lautstärke eine Gehörbeeinträchtigung verbunden ist (OLG Köln, Beschluß vom 20.02.1987, Az. Ss 12/87, VRS 73, 148).
 
 

Lichtmaschine         zurück zur Themenübersicht

Die Lichtmaschine eines Fahrrads muß gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 StVZO eine Nennleistung von mindestens 3 Watt und eine Nennspannung von 6 Volt haben. Die Art der Lichtmaschine (Naben-, Felgen-, Speichendynamo etc.) ist gleichgültig (siehe auch "Beleuchtung").
 
 

Mofas         zurück zur Themenübersicht

Mofas dürfen Radwege nur befahren, wenn sie entweder durch Treten fortbewegt werden oder der Radweg für Mofas freigegeben ist. Mofas dürfen auf Radwegen nur mit mäßiger Geschwindigkeit (max. 25 km/h) fahren.
 
 

Mountainbikes         zurück zur Themenübersicht

Mountainbikes unterliegen im öffentlichen Straßenverkehr den Ausrüstungsvorschriften der StVZO.
 
 

Nebeneinanderfahren         zurück zur Themenübersicht

Nach § 2 Abs. 4 Satz 1 StVO müssen Radfahrer einzeln hintereinander fahren. Das Nebeneinanderfahren ist jedoch dann gestattet, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird. Eine Behinderung ist aber bereits dann anzunehmen, wenn schnelleren Verkehrsteilnehmern das Überholen zwar nicht unmöglich gemacht, aber doch erschwert wird (BayObLG, Urteil vom 11.05.1955, Az. 1 St 236/55, NJW 1955, 1767). Generell zulässig ist das Nebeneinanderfahren in sog. Fahrradstraßen (Zeichen 244).
 
 

Nutzungsausfall         zurück zur Themenübersicht

Der heute bei Beschädigung eines Pkw übliche Nutzungsausfall gilt grundsätzlich auch bei der Beschädigung eines Fahrrads. Dies gilt insbesondere bei einem eigenwirtschaftlich genutzten Fahrrad. Hier kann der Geschädigte eine Nutzungsausfallentschädigung in Höhe der Kosten eines Mietfahrrads verlangen (AG Frankfurt/Main, Urteil vom 16.02.1990, Az. 32 C 5136/89, NJW 1990, 1918). Für das Fahrrad eines 16jährigen Schülers kann jedoch keine Nutzungsausfallentschädigung verlangt werden (LG Hamburg, Urteil vom 24.04.1992, Az. 306 C 344/91, NJW 1993, 33).
 
 

Österreich         zurück zur Themenübersicht

Die österreichischen Vorschriften bezüglich des Fahrradverkehrs ähneln den deutschen. Dies gilt auch im Hinblick auf die Ausstattung von Rädern. Sondervorschriften gibt es auch für Rennräder. Im Gegensatz zum deutschen Recht gilt die 11-kg-Grenze nicht. Vielmehr bestimmt hierüber der Bundesminister für Wirtschaft und Verkehr. In Österreich brauchen Rennräder weder Beleuchtung, noch Seiten- oder Rückstrahler, noch eine Glocke zu besitzen (§ 66 Abs. 2a öStVO). Die wichtigsten Vorschriften für den Radverkehr finden sich in den §§ 65-68 öStVO.
 
 

Parken         zurück zur Themenübersicht

Fahrräder dürfen wie andere Fahrzeuge auch Parkflächen in Anspruch nehmen. Dies gilt auch für das Parken an Parkuhren. Allerdings muß dann die Parkuhr in Gang gesetzt werden. Bei Dunkelheit dürfen Fahrräder gemäß § 17 Abs. 4 Satz 4 StVO nicht unbeleuchtet auf der Fahrbahn abgestellt werden.
 
 

Pedale         zurück zur Themenübersicht

Fahrradpedale müssen gemäß § 67 Abs. 6 StVZO mit nach vorn und hinten wirkenden gelben Rückstrahlern ausgerüstet sein. Da die meisten Rennpedale (z.B. sog. Look-Pedale) diese Anforderungen nicht erfüllen, sind sie unzulässig.
 
 

Personenbeförderung         zurück zur Themenübersicht

Auf Fahrrädern dürfen nur Kinder unter 7 Jahren von mindestens 16 Jahre alten Personen mitgenommen werden. Es müssen für die mitgenommenen Kinder besondere Sitze vorhanden sein. Durch Radverkleidungen oder entsprechende Vorrichtungen muß dafür Sorge getragen werden, daß die Füße der Kinder nicht in die Speichen geraten können (§ 21 Abs. 3 StVO). Keine besonderen Vorschríften bestehen dagegen, Kleinkinder in einem Rucksack, Tragegurt o. ä. mitzunehmen, solange dadurch noch ein ordnungsgemäßes Fahren möglich ist.
 
 

Produzentenhaftung         zurück zur Themenübersicht

Gemäß § 1 des Produkthaftungsgesetzes hat der Hersteller eines Produkts, wozu auch Fahrräder gehören, dem Geschädigten den Schaden zu ersetzen, wenn durch den Fehler des Produkts jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt wird. So haftete beispielsweise der Hersteller von Kinderfahrrädern für die Folgen eines Lenkerbruchs, der auf eine nicht werkstoffgerechte Konstruktion zurückzuführen war (LG Frankfurt/Main, Urteil vom 28.04.1989, Az. 2/10 O 377/87, NJW-RR 1989, 1193).
 
 

Radsportveranstaltungen         zurück zur Themenübersicht

Gemäß § 29 Abs. 2 Satz 1 StVO sind Veranstaltungen, für die die Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden, erlaubnispflichtig. Eine Erlaubnis ist also notwenig, wenn die Benutzung der Straße für den Verkehr wegen der Zahl oder wegen des Verhaltens der Teilnehmer oder der Fahrweise der beteiligten Fahrzeuge eingeschränkt wird (§ 29 Abs. 2 Satz 2 StVO). Der Veranstalter hat dafür zu sorgen, daß die Verkehrsvorschriften sowie etwaige Bedingungen und Auflagen befolgt werden (§ 29 Abs. 2 Satz 3 StVO). Nach der Vwv zu § 29 Abs. 2 sind Radrennen, Mannschaftsfahrten, Radmärsche und vergleichbare Veranstaltungen (z.B. RTF-Veranstaltungen, Radkorsos usw.) erlaubnispflichtig. Ziffer II Nr. 7 Vwv schreibt vor, daß der Veranstalter eine Veranstaltungsversicherung als Pflichtversicherung mit bestimmten Mindestversicherungssummen abschließen muß.
 
 

Radfahrverbot         zurück zur Themenübersicht

Die Verwaltungsbehörde kann demjenigen das Führen von Fahrzeugen, auch von Fahrrädern, untersagen, der sich als ungeeignet zum Führen von Fahrzeugen aller Art erwiesen hat (VG Stade, Urteil vom 08.10.1985, Az. 3 A 103/85, NJW 1987, 147).
 
 

Radrennen         zurück zur Themenübersicht

Der Veranstalter eines Radrennens ist nur an ungewöhnlich gefährlichen Stellen gezwungen, Leitplanken in einer Kurve abzupolstern (BGH, Urteil vom 29.04.1986, Az. VI ZR 227/85, VersR 1986, 705). Allerdings muß der Veranstalter dafür Sorge tragen, daß Radrennfahrer nicht durch querende Fußgänger gefährdet werden. Er muß weiter dafür sorgen, daß eine ausreichende Zahl von richtig postierten und zutreffend instruierten Ordnern vorhanden ist (OLG Stuttgart, Urteil vom 26.09.1983, Az. 1 U 52/83, VersR 1984, 1098). Verunglückt ein Polizeibeamter, der auf einem Motorrad ein Radrennen begleitet, so haftet der Veranstalter des Rennens nur bei Verschulden, insbesonders bei schuldhafter Verletzung der Verkehrssicherungspflicht (OLG Köln, Urteil vom 10.01.1992, Az. 19 U 198/91).
 
 

Radwege         zurück zur Themenübersicht

Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 2 StVO müssen Radfahrer Radwege benutzen, wenn dies durch entsprechende Gebotszeichen (Zeichen 237, 240 oder 241)) vorgeschrieben wird. Somit sind auch linke Radwege zu benutzen.Ein Radfahrer, der einen linksseitig verlaufenden Radweg benutzt, darf ihn auch dann weiterhin benutzen, wenn auf der rechten Fahrbahnseite ein weiterer Radweg beginnt. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Weiterfahrt auf dem linken Radweg durch entsprechende Beschilderung untersagt wird (BGH, Urteil vom 29.10.1996, Az. VI ZR 310/95, NJW 1997, 395). Zu beachten ist weiter, daß die Verpflichtung, vorhandene Radwege zu benutzen, entgegen einer weitverbreiteten Auffassung, auch für Rennradfahrer gilt. Selbst eine vorhandene Rennlizenz nützt nichts. § 2 Abs. 4 läßt keine Ausnahme zu. Andere rechte Radwege dürfen benutzt werden (§ 2 Abs. 4 Satz 3 StVO). Rechte Seitenstreifen dürfen gemäß § 2 Abs. 4 Satz 4 StVO benutzt werden, wenn keine Radwege vorhanden sind und Fußgänger nicht behindert werden. Keine Benutzungspflicht für Radwege und Seitenstreifen besteht, wenn dies nicht zumutbar ist, z.B. wegen Vereisung oder starker Verschmutzung.
 
 

Radwegfurt         zurück zur Themenübersicht

§ 37 Abs. 2 Nr. 6 StVO bestimmt, daß Radfahrer die Lichtzeichen für Fußgänger zu beachten haben, wenn eine Radwegfurt an eine Fußgängerfurt grenzt und keine gesonderten Lichtzeichen für Radfahrer vorhanden sind.
 
 

Rechtsfahrgebot         zurück zur Themenübersicht

Auch für Fahrräder gilt das Rechtsfahrgebot gemäß § 2 Abs. 1 StVO. Bei Dunkelheit und Regen darf ein Radfahrer auf stark befahrener Straße nicht weiter als 1 Meter vom rechten Fahrbahnrand fahren (OLG Saarbrücken, Urteil vom 27.04.1979, Az. 3 U 186/77).
 
 

Rechtsüberholen         zurück zur Themenübersicht

Gemäß § 5 Abs. 8 StVO dürfen Radfahrer, wenn ausreichender Raum vorhanden ist, Fahrzeuge, die auf dem rechten Fahrstreifen warten, mit mäßiger Geschwindigkeit und mit besonderer Vorsicht rechts überholen. Als ausreichender Raum ist mindestens 1 Meter anzusehen. Auch ist zu beachten, daß nur wartende, nicht jedoch langsam fahrende Fahrzeuge rechts überholt werden dürfen.
 
 

Reifen         zurück zur Themenübersicht

Bei Fahrrädern ist jeder geeignete Reifen zugelassen. Eine bestimmte Profiltiefe ist nicht vorgeschrieben. Daher darf auch mit sog. Slicks gefahren werden. Auch gegen die Verwendung von Spikesreifen dürfte nichts einzuwenden sein. Nach § 36 Abs. 1 Satz 4 StVZO dürfen zwar Reifen keine Unebenheiten haben, die eine feste Fahrbahn beschädigen können. Aufgrund des geringen Gewichts und der niedrigen Geschwindigkeit von Fahrrädern, die mit Spikesreifen ausgestattet sind, ist eine Beschädigung des Fahrbahnbelags jedoch zu verneinen.
 
 

Rennrad         zurück zur Themenübersicht

In § 67 Abs. 11 StVZO werden zwar "Rennräder" genannt. Eine gesetzliche Definition dieses Begriffs fehlt jedoch. Gemeint sind wohl klassische Rennräder, nicht jedoch Mountainbikes, BMX-Räder usw.
 
 

Rückstrahler         zurück zur Themenübersicht

Nach § 67 Abs. 3 Satz 4 StVZO müssen Fahrräder mit mindestens einem nach vorn wirkenden weißen Rückstrahler ausgerüstet sein. Daneben ist gemäß § 67 Abs. 4 Nr. 2 StVZO auch ein roter Rückstrahler an der Rückseite erforderlich, dessen höchster Punkt sich nicht höher als 60 cm über der Fahrbahn befinden darf. Daneben ist gemäß § 67 Abs. 4 Nr. 3 StVZO ein mit dem Buchstaben "Z" gekennzeichneter roter Großflächen-Rückstrahler erforderlich.
 
 

Sachbeschädigung         zurück zur Themenübersicht

Wer aus dem Fahrrad eines anderen die Luft abläßt, erfüllt in der Regel den Straftatbestand der Sachbeschädigung (BayObLG, Urteil vom 21.08.1987, Az. RReg. 1 St 98/87, DAR 1988, 62).
 
 

Scheinwerfer         zurück zur Themenübersicht

Gemäß § 67 Abs. 3 StVZO müssen Fahrräder mit einem nach vorn wirkenden Scheinwerfer für weißes Licht ausgerüstet sein. Dabei muß der Lichtkegel so geneigt sein, daß seine Mitte in 5 Meter Entfernung vor dem Scheinwerfer nur halb so hoch liegt wie bei seinem Austritt aus dem Scheinwerfer. Der Scheinwerfer muß am Fahrrad so angebracht sein, daß er sich nicht unbeabsichtigt verstellen kann.
 
 

Schlußleuchte         zurück zur Themenübersicht

Fahrräder müssen gemäß § 67 Abs. 4 Nr. 1 StVZO mit einer Schlußleuchte für rotes Licht ausgestattet sein. Deren niedrigster Punkte muß sich mindestens 25 cm über der Fahrbahn befinden. Gemäß § 67 Abs. 5 StVZO dürfen Fahrräder an der Rückseite mit einer zusätzlichen, auch im Stand wirkenden Schlußleuchte für rotes Licht ausgestattet sein. Diese Schlußleuchte muß unabhängig von den übrigen Beleuchtungseinrichtungen einschaltbar sein.
 
 

Schmerzensgeld         zurück zur Themenübersicht

Radfahrern, die durch Verschulden Dritter verletzt wurden, steht, wie anderen Geschädigten auch, nach § 847 BGB ein angemessenes Schmerzensgeld zu. Zu beachten ist, daß von den Gerichten bei nur geringen Verletzungen kein Schmerzensgeld zugesprochen wird. Dies betrifft vor allem Prellungen und Hautabschürfungen, wie sie bei Radlern häufig vorkommen. Kein Schmerzensgeld steht zum Beispiel einem Radfahrer zu, der bei einem Verkehrsunfall Schürfwunden am Knie erlitt und deswegen keine ärztliche Behandlung brauchte (AG Wiesloch, Urteil vom 02.11.1982, Az. 3 C 222/84). Die Verjährungsfrist für Schmerzensgeldansprüche beträgt gemäß § 852 BGB drei Jahre.
 
 

Seitenabstand         zurück zur Themenübersicht

§ 5 Abs. 4 Satz 2 StVO bestimmt, daß beim Überholen ein ausreichender Seitenabstand zu anderen Verkehrsteilnehmern, insbesondere zu Fußgängern und Radfahrern, zu halten ist. Allgemeine gültige Regeln, welcher Seitenabstand beim Überholen eines Radfahrers durch ein Kraftfahrzeug einzuhalten ist, lassen sich nicht aufstellen. Ohne das Vorliegen besonderer Umstände genügt auf freier Landstraße ein Abstand von etwa 1,50 m. Bei Steigungen ist wegen größerer Schwankungen des Radfahrers sogar ein noch weiterer Abstand (2,0 m) einzuhalten(OLG Frankfurt/Main, Beschluß vom 30.09.1980, Az. 2 Sa 478/80). Radfahrer untereinander brauchen beim Überholen nicht einen Sicherheitsabstand von 1,50 m bis 2,0 m einzuhalten, wie dies beim Überholen eines Radfahres durch einen Pkw geschehen muß (OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 29.11.1989, Az. 17 U 129/88, NJW-RR 1990, 466).Bei dichtem Verkehr ist es nicht zu beanstanden, wenn ein Radfahrer mit nur 40 cm Abstand an einem geparkten Pkw vorbeifährt. Öffnet der Pkw-Fahrer die Autotür und kommt der Radfahrer daraufhin zu Fall, trifft den Pkw-Fahrer die Alleinschuld (OLG Celle, Urteil vom 28.01.1988, Az. 5 U 327/86)
 
 

Seitenstrahler         zurück zur Themenübersicht

Nach § 67 Abs. 7 StVZO müssen Räder nach jeder Seite mit mindestens zwei um 180 Grad versetzt angebrachten, nach der Seite wirkenden gelben Rückstrahlern an den Speichen des Vorder- und des Hinterrads ausgestattet sein. Gemäß einer neuen technischen Anweisung (TA 18) muß die Befestigung der Rückstrahler dauerhaft sein. Die Reflektoren müssen nunmehr besondere Befestigungselemente (Schrauben, Bolzen, Klammern etc.) aufweisen, von denen nicht zu erwarten ist, daß sie sich bei der üblichen Beanspruchung lösen können. Anstelle der Seitenrückstrahler sind auch retroreflektierende weiße Streifen an den Reifen des Vorder- und Hinterrads zulässig.
 
 

Straftaten         zurück zur Themenübersicht

Manche Verstöße gegen Rechtsvorschriften werden auch bei Radfahrern nicht mehr als Ordnungswidrigkeit, sondern als Straftat verfolgt. Hier sind insbesondere Unfallflucht (§ 142 StGB), Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr (§ 315b StGB), Straßenverkehrsgefährdung (§ 315c StGB) und Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) zu nennen. Wegen dieser Delikte können nicht nur Geldstrafen, sondern in bestimmten Fällen auch Freiheitsstrafen verhängt werden.
 
 

Streupflicht         zurück zur Themenübersicht

Eine Streupflicht bei Glätte innerhalb geschlossener Ortschaften besteht gegenüber allen Verkehrsteilnehmern, die die Straße befugt benutzen, insbesondere auch gegenüber Radfahrern (BGH, Urteil vom 12.11.1964, Az. III ZR 200/63, NJW 1965, 100).
 
 

Tiere         zurück zur Themenübersicht

Gemäß § 833 BGB haftet der Halter eines Tieres auch ohne Verschulden, wenn durch das Tier ein Mensch getötet oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt wird. Die Ersatzpflicht ist nur dann ausgeschlossen, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht wird, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters dient, sofern der Tierhalter nicht mindestens fahrlässig gehandelt hat oder der Schaden auch ohne ein solches Verschulden eingetreten wäre. Der Tierhalter haftet nicht nur bei der von einem Tier ausgelösten Kollision, sondern auch dann, wenn ein Radfahrer beim Ausweichversuch zu Fall kommt. Der Radfahrer muß sich jedoch ein Mitverschulden von 20 Prozent anrechnen lassen, wenn er weiterfährt, obwohl er die Unruhe eines entgegenkommenden Pferdes bemerkt hat (OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.11.1991, Az. 22 U 22/91, NJW-RR 1992, 475).
 
 

Totalschaden         zurück zur Themenübersicht

Wird bei einem Verkehrsunfall ein 17 Tage altes Fahrrad erheblich beschädigt, so hat der Unfallverursacher den Neuwert des Rades zu ersetzen (LG Frankenthal, Urteil vom 23.11.1990, Az. 2 S 119/90, NJW-RR 1991, 352).
 
 

Trunkenheit         zurück zur Themenübersicht

Nach § 316 StGB wird mit Freiheitstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wer im Straßenverkehr eine Fahrzeug (z.B. Fahrrad) führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Absolute Fahruntüchtigkeit ist bei Radfahrern ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille anzunehmen (OLG Celle, Urteil vom 10.03.1992, Az. 1 Ss 55/92). Ob in bestimmten Fällen einem betrunkenen Radfahrer die Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge entzogen werden kann, ist umstritten. Nach Auffassung des Landgerichts Mainz kann die Fahrerlaubnis deswegen nicht entzogen werden, weil die Straftat nicht bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs begangen wurde (LG Mainz, Beschluß vom 18.06.1985, Az. 1 Qs 241/85, NJW 1986, 1769).
 
 

Überholen         zurück zur Themenübersicht

Die Vorschrift (§ 5 Abs. 6 Satz 2 StVO), wonach langsamere Fahrzeuge ihre Geschwindigkeit an geeigneter Stelle ermäßigen, notfalls sogar warten müssen, gilt nicht nur für Lkw, sondern auch für Radfahrer. Wer auf einem 1,4 m breiten Radweg einen anderen Radfahrer überholt, hat ein Klingelzeichen zu geben. Dies ist jedoch dann nicht erforderlich, wenn der andere Radfahrer den sich hinter ihm befindlichen bereits bemerkt hat (OLG München, Urteil vom 18.05.1984, Az. 10 U 3728/83).
 
 

Überholverbot         zurück zur Themenübersicht

Díe Zeichen 276 und 277 (Überholverbot) verbieten Kraftfahrzeugen nicht, Radfahrer zu überholen, umgekehrt jedoch auch Radfahrern nicht, Kraftfahrzeuge zu überholen.
 
 

Unbefugter Gebrauch         zurück zur Themenübersicht

Nicht nur der Diebstahl, auch der unbefugte Gebrauch eines Fahrrads ist strafbar. § 248b StGB bestimmt, daß, wer ein Kraftfahrzeug oder ein Fahrrad gegen den Willen des Berechtigten in Gebrauch nimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird. Bereits der Versuch ist strafbar. Die Tat wird jedoch nur auf Antrag verfolgt.
 
 

Unfallflucht         zurück zur Themenübersicht

Gemäß § 142 StGB ist es strafbar, sich als Unfallbeteiligter nach einem Unfall im Straßenverkehr zu entfernen. Diese Vorschrift gilt auch für Radfahrer. Die Tat kann mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden.
 
 

Unklare Verkehrslage         zurück zur Themenübersicht

Kommt einem Kraftfahrer ein Radfahrer auf der für diesen linken Fahrbahnseite entgegen, so muß der Kraftfahrer jedenfalls dann, wenn der Radfahrer nicht deutlich zu erkennen gegeben hat, bis zur Begegnung auf der linken Fahrbahnseite zu bleiben, seine Geschwindigkeit soweit herabsetzen, daß er einen Zusammenstoß auch dann noch vermeiden kann, wenn der Radfahrer plötzlich auf die für ihn rechte Fahrbahnseite zu gelangen versucht. Dies gilt besonders dann, wenn es sich bei dem Radfahrer um ein erst neun Jahre altes Kind handelt (BayObLG, Urteil vom 16.03.1984, Az. RReg. 1 St 47/84).
 
 

Verkehrsampel         zurück zur Themenübersicht

Radfahrer müssen eine am Radweg befindliche Verkehrsampel selbst dann beachten, wenn sie nicht den Radweg benutzen (OLG Köln, Urteil vom 06.02.1987, Az. Ss 753/86, VRS 73, 144).
 
 

Verkehrssicherungspflicht         zurück zur Themenübersicht

Verkehrssicherungspflichtige Gemeinde (Stadt) haftet gegenüber einem Radfahrer, der mit seinem Fahrrad in einen Gully, dessen öffnungen längs der Fahrtrichtung verlaufen, gerät und dadurch zu Fall kommt (BGH, Beschluß vom 14.10.1982, Az. III ZR 174/81). Ein auf einer Gemeindestraß innerorts aufgestellter Blumenkübel ist durch zusätzliche Sicherheitsvorkehrungen so kenntlich zu machen, daß ein Radfahrer auch in der Dunkelheit rechtzeitig auf ihn aufmerksam wird (OLG Celle, Urteil vom 18.07.1990, Az. 9 U 129/89).
 
 

Verwarnungsgeld         zurück zur Themenübersicht

Radfahrer müssen bei Verstößen gegen die StVO und die StVZO mit einem Verwarnungsgeld rechnen. Gemäß § 3 Abs. 3 VerwarnAV soll bei Radfahrern das Verwarnungsgeld in der Regel 20 Deutsche Mark betragen, sofern der Verwarnungsgeldkatalog  nichts anderes bestimmt. Ein höheres Verwarnungsgeld kommt bei folgenden Verstößen in Betracht: Verstoß gegen Ausrüstungsvorschriften (Klingel, Beleuchtung) mit Behinderung (30 Mark), mit Gefährdung (40 Mark), mit Sachbeschädigung (50 Mark); Fahren entgegen der Einbahnstraße (30 Mark); Mißachtung der Radwegebenutzungspflicht einschließlich des Fahrens in nicht zugelassener Richtung (30 Mark), mit Behinderung (40 Mark), mit Gefährdung (50 Mark), mit Sachbeschädigung (60 Mark).
 
 

Vorfahrt         zurück zur Themenübersicht

Das Vorfahrtsrecht gilt für die gesamte Straßenbreite. Davon sind auch linksseitig verlaufende Radwege erfaßt. Ein Radfahrer, der auf einem Radweg der Vorfahrtsstraße fährt, behält seine Vorfahrt gegenüber kreuzenden oder einbiegenden Fahrzeugen also auch dann, wenn der Radweg nicht für die Fahrtrichtung des Radfahrers freigegeben ist (BGH, Urteil vom 15.07.1996, Az. 4 StR 192/86, NJW 1986, 2651). Folglich muß ein Autofahrer, der nach rechts in eine Vorfahrtsstraße abbiegt und dabei einen Radweg kreuzt, damit rechnen, daß der Radweg vorschriftswidrig in falscher Richtung befahren wird (OLG Hamm, Urteil vom 24.10.1996, Az. 6 U 68/96, NZV 1997, 123). Dem Radfahrer wird allerdings in der Regel ein Mitverschulden angelastet. Im vorstehend genannten Fall bewertete das OLG Hamm dieses Mitverschulden des Radfahrers mit einem Drittel. Auch wenn das Vorfahrtsrecht unabhängig davon besteht, ob sich der Vorfahrtberechtigte verkehrsgerecht verhält, kann sich ein Radfahrer nicht auf diesen Grundsatz berufen, wenn er rechtswidrig den an der bevorrechtigten Straße entlangführenden G e h weg befährt. Den Radfahrer trifft somit die alleinige Haftung, wenn er unachtsam in den Einmündungsbereich einer Nebenstraße hineinfährt und dabei mit einem aus dieser Straße herannahenden und gegenüber dem bevorrechtigten Fahrzeugverkehr wartepflichtigen Fahrzeug kollidiert (OLG Hamm, Urteil vom 23.05.1986, Az. 9 U 245/86, VersR 1987, 1246). Keine Haftung trifft auch einen Kraftfahrer, wenn ein Kind aus einem verkehrsberuhigten Bereich plötzlich auf eine vorfahrtberechtigte Straße färt. In diesem Fall tritt die Betriebsgefahr völlig zurück (OLG Köln, Urteil vom 18.12.1991, Az. 2 U 71/91, NZV 1992, 320). Ebenfalls tritt die Betriebsgefahr des Pkw zurück, wenn ein Radfahrer nachts ohne Licht die Vorfahrt des Pkw verletzt (LG Bochum, Urteil vom 06.12.1989, Az. 4 O 467/89, VersR 1991, 1189). Dagegen trifft einen geradeaus fahrenden Radfahrer trotz Mißachtung eines Stoppschilds kein Verschulden gegenüber einem entgegenkommenden, nach links abbiegenden Pkw (LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 23.11.1993, Az. 1 S 213/93, DAR 1993, 436).
 
 

Vorrang         zurück zur Themenübersicht

Der "Vorfahrt" verwandt, ist der Vorrang. Er bevorrechtigt einen Verkehrsteilnehmer gegenüber einem anderen. Zeichen 308 gebietet beispielsweise Vorrang vor dem Gegenverkehr. Verkehrszeichen genießen Vorrang gegenüber Verkehrsregeln (vgl. § 37 Abs. 1 StVO).
 
 

Waldwege         zurück zur Themenübersicht

Während auf öffentlichen Straßen und Wegen die StVO gilt, sind abseits dieser öffentlichen Straßen und Wege Sondervorschriften des Bundes und der Länder zu beachten. Von den Bundesgesetzen sind insbesondere das BNatSchG und das BWaldG von Bedeutung. Aus § 27 Abs. 1 BNatSchG ergibt sich die Erlaubnis, die Flur auf Straßen und Wegen sowie ungenutzte Flächen zum Zweck der Erholung auf eigene Gefahr zu betreten. Unter "Betreten" ist auch das Radfahren zu verstehen. Für das Radfahren im Wald ergibt sich dies aus § 14 Abs. 1 BWaldG. In Bayern ist besonders das Bayerische Naturschutzgesetz zu beachten.
 
 

Windschattenfahren         zurück zur Themenübersicht

Untereinander steht Radsportlern, die Windschattenfahren trainieren, kein Ersatzanspruch zu, wenn es bei regelgerechtem Verhalten zu Verletzungen (hier: durch Auffahren auf den Vordermann) kommt (OLG Zweibrücken, Urteil vom 14.07.1993, Az. 1 U 153/92, SpuRt 1995, 61)
 
 

Zebrastreifen         zurück zur Themenübersicht

Ein Radfahrer ist auf einem Fußgängerüberweg nur dann geschützt, wenn er sein Rad schiebt, nicht jedoch, wenn er fährt (OLG Hamm, Urteil vom 30.03.1992, Az. 13 U 219/91, VersR 1993, 1290). Kommt es zwischen einem Radfahrer, der den Fußgängerüberweg verkehrswidrig befährt, und einem Kraftfahrer, der sich nicht nachweisbar mit mäßiger Geschwindigkeit dem Überweg genähert hat, zu einem Unfall, tritt Schadensteilung ein (AG Köln, Urteil vom 14.10.1983, Az. 266 C 135/83, VersR 1984, 1179). 

 Abkürzungsverzeichnis:
AG = Amtsgericht    Az. = Aktenzeichen    BayObLG = Bayerisches Oberstes Landesgericht    BGB = Bürgerliches Gesetzbuch    
BGBl. = Bundesgesetzblatt   
BGH = Bundesgerichtshof    BNatSchG = Bundesnaturschutzgesetz BWaldG = Bundeswaldgesetz    
DAR = Deutsches Autorecht (Jahrgang und Seite)    KG = Kammergericht (Berlin)    LG = Landgericht    NJW = Neue Juristische Wochenschrift (Jahrgang und Seite)NJW-RR = NJW-Rechtsprechungsreport (Jahrgang und Seite)    NZV = Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (Jahrgang und Seite)OLG = Oberlandesgericht    r+s = Recht und Schaden (Jahrgang und Seite)    SpuRt = Zeitschrift für Sport und Recht (Jahrgang und Seite)
StGB =Strafgesetzbuch   
StVG = Straßenverkehrsgesetz    öStVO = österreichische Straßenverkehrsordnung    StVO = StraßenverkehrsordnungStVZO = Straßenverkehrszulassungsordnung    VersR = Versicherungsrecht (Jahrgang und Seite)    
VG = Verwaltungsgericht    VM = Verkehrsmitteilungen (Jahrgang und Seite)   
VRS = Verkehrsrechtssammlung (Band und Seite)    
VerwarnAV = Allgemeine Verwaltungsvorschrift für die Erteilung einer Verwarnung    Vwv = Verwaltungsvorschrift    
ZfS = Zeitschrift für Schadensrecht (Jahrgang und Seite)

Stand: 6. August 2000

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